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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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Urteil
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4 StR 573/07
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vom
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28. Februar 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar
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2008, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Tepperwien,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Maatz,
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Athing,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Solin-Stojanović,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Ernemann
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
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des Landgerichts Stendal vom 2. Mai 2007 wird verworfen.
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2.
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Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
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dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
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Staatskasse zur Last.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft,
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die ihre Revision auf die Freisprüche in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe (Punkt 1 und 2 der Anklage) beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten und mit dem die Verletzung materiellen Rechts
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gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
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2
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2. Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts
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ist unter Berücksichtigung des insoweit gegebenen eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2)
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nicht zu beanstanden.
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3
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a) Das Landgericht hat sich zu der Tat zu Ziffer II. 1. der Urteilsgründe
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(Vorwurf der Strafvereitelung zu Gunsten des Dirk T. ) auf Grund einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzei-
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chen (UA 14-16) nicht von dem Vorliegen eines Vereitelungsvorsatzes zu
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überzeugen vermocht. Hierbei hat es sich insbesondere davon leiten lassen,
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dass ein Tatmotiv des Angeklagten, der T.
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nicht persönlich gekannt habe,
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nicht festgestellt habe werden können. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Akteninhalt eine „Wiedergabe
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des konkreten Inhalts des polizeilichen Vermerks vom 11. Mai 2000“ sowie ein
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Eingehen auf einen „Vermerk des Kollegen R.
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vom 26. Mai 2000“ vermisst,
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kann sie mit der Sachrüge keinen Erfolg haben. Hierfür hätte es gegebenenfalls
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der Erhebung einer Verfahrensrüge (§§ 244 Abs. 2, 261 StPO) bedurft. Den von
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der Beschwerdeführerin im Weiteren gerügten Widerspruch vermag der Senat
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nicht zu erkennen: eine Person kann sehr wohl „polizeibekannt“ sein, ohne
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gleichzeitig mit einem (jedem?) Polizeibeamten „näher bekannt“ zu sein.
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4
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b) Auch der Freispruch zu Fall II. 2. der Urteilsgründe (Verletzung eines Dienstgeheimnisses anlässlich eines Telefonats mit Zoltan P.
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) hält
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rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit war bestimmend für die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe diesbezüglich jedenfalls nicht
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vorsätzlich gehandelt, dass er unmittelbar nach dem Telefongespräch seinen
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Dienstvorgesetzten von dem Inhalt des Telefonats in Kenntnis gesetzt hat.
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Hierbei handelt es sich um eine mögliche tatrichterliche Schlussfolgerung, die
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vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft greifen nicht. Sie stellen weitgehend den
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revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des
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Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Im Übrigen ist es nicht geboten,
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die Aussagen von Zeugen (hier: der Zeugin P.
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) in den Urteilsgründen
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vollständig wiederzugeben (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 267 Rdn. 12
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m.N.). Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, es
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habe nicht im Blick gehabt, dass der Tatbestand des § 353 b Abs. 1 Nr. 1
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StGB auch mit bedingtem Vorsatz erfüllt werden kann.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Athing
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Ernemann
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