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BUNDESGERICHTSHOF
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4 StR 573/01
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BESCHLUSS
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vom
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13. Februar 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die zu §§ 241, 338 Nr. 8 StPO erhobene Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344
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Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Bei einer Formalrüge muß genau ersichtlich sein, gegen welche Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts konkret der Vorwurf der fehlerhaften
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Verfahrensweise erhoben wird und inwiefern gegen das Gesetz verstoßen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner
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StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 24). Die bloße Wiedergabe umfangreicher Fragenkataloge und hierzu ergangener Gerichtsbeschlüsse, wonach eine Vielzahl von - zudem lediglich ziffernmäßig bezeichneten - Fragen nicht zugelassen worden ist,
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verbunden mit der nicht näher substantiierten Behauptung, bei
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Zulassung der Fragen hätten sich die Antworten zugunsten
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des Angeklagten auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügt
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daher nicht.
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Ernemann
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Sost-Scheible
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