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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 520/13
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vom
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11. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2014 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2013 wird
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a) der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im
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Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen,
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b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit
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vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung
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des Straßenverkehrs schuldig ist.
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2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
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ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs
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ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes
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von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der
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Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung
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einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
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Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit
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der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316
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StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne
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Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden,
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dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa
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der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift
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des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2013 Bezug. Die im Fall II. 1 er-
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folgte tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2
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StGB gestützt.
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Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das
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Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf eine geringere
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Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine
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kürzere Sperrfrist erkannt hätte.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Mutzbauer
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Franke
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Bender
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