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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 506/04
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vom
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10. März 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß
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§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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1.
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Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand zur Ergänzung der Rüge der Verletzung der §§ 141 ff. StPO zu gewähren, wird verworfen.
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2.
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Zweibrücken vom 7. Juli 2004 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren
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verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
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hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge zu gewähren, mit der er der die
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Ablehnung seines vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrages vom
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7. Mai 2004 beanstandet, ihm anstelle von Rechtsanwalt Sch.
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seinen
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Wahlverteidiger Rechtsanwalt G.
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als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist un-
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zulässig.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision - wie hier - jedenfalls mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet
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worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; BGH, Beschluß
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vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng
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begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden (vgl. Meyer-Goßner
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StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7a m. zahlr. N.), etwa wenn dem Verteidiger bis zum
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Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner aaO m. w. N.)
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und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge
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gehindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nach dem Vorbringen des
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insoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag
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10; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 m.w.N.) Beschwerdeführers nicht vor.
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Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
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StPO nicht, weil die Revisionsbegründung die den geltend gemachten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben hat, sondern
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lediglich „der Einfachheit halber auf die Schriftsätze in den Akten verwiesen
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und Bezug genommen“ hat (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rn. 39
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m. w. N.). Der Beschwerdeführer hat sich aber nur, soweit es den von ihm
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handschriftlich verfaßten Antrag vom 7. Mai 2004 betrifft, darauf berufen, daß
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der „konkrete Wortlaut“ in der Revisionsbegründung nicht habe mitgeteilt werden können, weil seinem Wahlverteidiger – obwohl von diesem beantragt –
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„keinerlei Akteneinsicht“ gewährt worden sei.
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Im übrigen ist auch nicht dargetan, daß sich der Wahlverteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in angemessener Weise um eine umfassende Einsichtnahme in die Akten bemüht hat. Dieser hatte Gelegenheit in die
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Bände I bis VIII der Zweitakten am 13. Mai 2003 Einsicht zu nehmen (Vermerk
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Bd. VIII Bl. 2173 R d.A.) und sandte sie mit Schriftsatz vom gleichen Tage an
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das Landgericht zurück (Bd. IX Bl. 2310 d. A.). Sofern die Zweitakten zu diesem Zeitpunkt unvollständig gewesen sein sollten, hätte es einer nochmaligen
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Einsicht in die Akten bedurft. Mit seiner Revisionseinlegungsschrift vom 10. Juli
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2004 hat der Wahlverteidiger jedoch lediglich die Überlassung des Bandes der
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Akten beantragt, "in dem sich die Sitzungsniederschriften befinden", und diesen zur Einsicht erhalten (Bd. X Bl. 2699 d. A.).
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2. Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur
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Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. November 2004:
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a) Die unzulässige Rüge der Verletzung der §§ 141 ff. StPO hätte auch
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in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hält die Ablehnung des vom Angeklagten
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zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrags, ihm Rechtsanwalt G.
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als Anwalt seines Vertrauens anstelle von Rechtsanwalt Sch.
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beizuordnen, durch den Vorsitzenden der Jugendkammer rechtlicher Nachprüfung stand.
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Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn konkrete
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Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen
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sich ergibt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist,
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daß die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann
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(vgl. BVerfG NJW 2001, 3695, 3697; BGHSt 39, 310, 314 f; BGH StV 2004,
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302). Diese Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den
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beigeordneten Pflichtverteidiger gilt allerdings nur dann, wenn zuvor im Rahmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und – regelmäßige – Beiordnung des von ihm bezeichneten Vertrauensanwalts Genüge getan worden ist (vgl. BVerfG aaO; BGH NJW 2001,
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237, 238). Das war hier jedoch der Fall.
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Rechtsanwalt Sch.
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wurde am 25. November 2003 zum Beistand be-
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stellt (Bd. III Bl. 642 d.A.). Dieser hatte seine Bestellung zum Pflichtverteidiger
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ausweislich der Akten, deren Inhalt die Revision insoweit jedoch nicht vorgetragen hat, mit dem Einverständnis auch des Angeklagten beantragt, den er
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zuvor bereits in einem anderen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Mainz verteidigt hatte. Nach seiner Festnahme in dieser Sache hatte der Angeklagte bei
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seiner polizeilichen Vernehmung am 22. November 2003 erklärt, an der Vorführung beim Haftrichter solle sein Rechtsanwalt, dessen Name er allerdings
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„momentan“ nicht wisse, teilnehmen, und den Vernehmungsbeamten gebeten,
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dies seinem Vater mitzuteilen (Bd. I Bl. 58/59 d.A.). An der Vorführung des
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Angeklagten nahm Rechtsanwalt Sch.
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(Bd. III Bl. 473 d.A.) aufgrund
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ausdrücklicher Bitte des Vaters und auch auf Wunsch des Anklagten teil (Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 10. Mai 2004, Bd. VIII Bl. 2129). Der
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Pflichtverteidiger suchte den Angeklagten danach mehrfach in der Justizvollzugsanstalt auf und verteidigte den Angeklagten in zwei Hauptverhandlungen
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und verteidigte den Angeklagten in zwei Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Mainz (Bd. VIII Bl. 2129 d.A.).
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Konkrete Umstände, aus denen sich ein wichtiger Grund für die Ersetzung seines Pflichtverteidigers ergeben könnte, hat der Angeklagte im Entpflichtungsverfahren nicht vorgetragen. Die Ablehnung der Entpflichtung des
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Pflichtverteidigers war daher nicht ermessens- und damit auch nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1997, 564, 565 m. w. N.), zumal der Wahlverteidiger, der
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an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, noch mit Schriftsatz vom 8. Mai
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2004 (Bd. VIII Bl. 2123) die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angeregt hatte.
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b) Auch die Rüge, der Wahlverteidiger habe am Nachmittag des 21. Juni
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2004 nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können, weil die Termine nur
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mit dem Pflichtverteidiger abgesprochen worden seien, kann keinen Erfolg haben. Dem Revisionsvorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Wahlverteidiger unter Hinweis auf seine Verhinderung eine Unterbrechung der
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Hauptverhandlung beantragt und – gegebenenfalls – darüber einen Gerichtsbeschluß herbeigeführt hat. Zudem ermöglicht die Revisionsbegründung weder
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die nach § 337 StPO erforderliche Prüfung des Beruhens des Urteils auf der
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von der Revision nicht näher bezeichneten Gesetzesverletzung noch die im
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Falle einer Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO gebotene Prüfung, ob die Verteidigung
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in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist. Hierfür läßt sich im übrigen der Sitzungsniederschrift nichts entnehmen.
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3. Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; daß er we-
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gen Totschlags und nicht wegen Raubmordes verurteilt worden ist, beschwert
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ihn nicht.
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4. Für den beim Landgericht am 18. Oktober 2004 eingegangenen Antrag des Angeklagten vom 14. Oktober 2004, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Rechtsanwalt G.
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als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - an-
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ders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein
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aaO § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 3; MeyerGoßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des
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Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die Revision des
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Angeklagten sowohl von seinem Pflichtverteidiger als auch von seinem Wahlverteidiger form- und fristgerecht mit der Sachbeschwerde begründet worden.
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VRi'inBGH Dr. Tepperwien
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ist wegen Krankheit verhindert
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zu unterschreiben.
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Kuckein
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Athing
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Kuckein
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Ernemann
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Sost-Scheible
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