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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 490/16
vom
21. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau-Roßlau vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:211216B4STR490.16.0
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 147 StPO ist
nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sich die Revisionsbegründung nicht zum Inhalt der dem Verteidiger überlassenen Daten-CDs verhält.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
ECLI:DE:BGH:2016:211216B4STR490.16.0
Cierniak
Feilcke