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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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Urteil
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4 StR 453/07
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vom
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15. November 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November
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2007, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Tepperwien,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Maatz,
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Athing,
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Richterinnen am Bundesgerichtshof
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Solin-Stojanović,
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Sost-Scheible
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwältin
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1.
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
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des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2007,
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soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und
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deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des
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Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten
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wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt
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eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
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Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte und Frank L.
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der in diesem Verfahren von dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei
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rechtskräftig freigesprochen worden ist, am Tattage gegen 1.30 Uhr die Diskothek "Moon-Dance" in D.
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tanzte, kam René D.
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auf. Als der Angeklagte mit Nicole U.
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, das spätere Tatopfer, wiederholt auf die Tanzenden zu
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und wollte mit Nicole U.
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tanzen. Der Angeklagte forderte ihn jedesmal auf,
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sich zu entfernen. Geraume Zeit später ging der erheblich angetrunkene René
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D.
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(BAK: 2,56 ‰) zu der sich nunmehr im Eingangsbereich der Diskothek
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aufhaltenden Gruppe um den Angeklagten und versuchte erneut, Nicole U.
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anzusprechen. Als diese sich abwandte, sprach René D.
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geklagten Frank L.
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den früheren Mitan-
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an, der sich belästigt fühlte und René D.
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mit bei-
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den Händen einen Stoß gegen die Brust versetzte, so dass dieser einige Schritte rückwärts taumelte und zu Boden fiel.
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Der Angeklagte trat "eingedenk der vorangegangenen Auseinandersetzungen" an den am Boden liegenden René D.
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heran und trat ihm "mit der
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Spitze des beschuhten Fußes kräftig gegen den Oberkörper". Dabei achtete der
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Angeklagte nach seinen Angaben darauf, René D.
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nicht am Kopf zu treffen,
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weil er um die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf wusste.
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Der Fußtritt des Angeklagten traf den Oberkörper des Tatopfers unmittelbar unterhalb des Rippenwinkels und löste über das sog. Sonnengeflecht
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eine Reaktion des Nervus vagus (10. Hirnnerv) des parasympatischen Nervensystems aus, die zum Herzstillstand führte. Der Reflextod in Folge der Reizung
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des Solarplexus wurde möglicherweise durch eine mit der starken Alkoholisierung des Tatopfers verbundene Beeinträchtigung des Atemzentrums und durch
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organische Veränderungen am Herzmuskel des Tatopfers nach einer Herzmuskelentzündung begünstigt.
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2. Das Landgericht hat die Tat lediglich als mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangene gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1
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Nr. 5 StGB) gewertet. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) hat es verneint. Die tödliche Gefahr
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für das Opfer habe so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit gelegen,
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dass dem Angeklagten die qualifizierende Folge deshalb nicht zugerechnet
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werden könne. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen
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des Sachverständigen stelle zwar jeder Tritt gegen den Rumpf eines am Boden
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liegenden Menschen eine gefährliche Begehungsweise dar, da dann stets das
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Risiko erheblicher Verletzungen bestehe, sei es durch Leber- oder Milzriss oder
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aber Rippenbrüche und Einspießungsverletzungen; bei dem Reflextod, der
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durch Reizung des Solarplexus eintritt, handele es sich aber um eine "medizinische Rarität", die nicht zum Allgemeinwissen gehöre. Dass der Angeklagte, als
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Kampfsportler oder aufgrund Bildung oder Ausbildung über weitergehendes
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medizinisches Wissen verfüge, habe nicht festgestellt werden können, so dass
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es an der individuellen Vorhersehbarkeit des Todeseintritts fehle.
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Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie lassen besorgen, dass die Jugendkammer hinsichtlich der – individuellen - Vorhersehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen gestellt hat.
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a) Nach den Feststellungen haftete der vom Angeklagten vorsätzlich begangenen Körperverletzungshandlung, die das Landgericht ohne Rechtsfehler
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als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet hat, die spezifische Gefahr an, zum Tod des Opfers zu führen. Da sich gerade diese Gefahr in dem tödlichen Ausgang niedergeschlagen hat, ist der von
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§ 227 Abs. 1 StGB vorausgesetzte „unmittelbare“ (Gefahrverwirklichungs-) Zusammenhang (vgl. BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 12) zwischen der todesursächlichen Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod
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des Opfers gegeben. Zwar fehlt ein solcher Zusammenhang dann, wenn der
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tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGHSt
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31, 96, 100; 51, 18, 21 m.w.N.), wie etwa eine Verkettung außergewöhnlicher
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unglücklicher Zufälle (vgl. BGHSt 31, 96, 100). So liegt es hier aber entgegen
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der Auffassung des Landgerichts nicht. Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tod des Verletzten
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führt, liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. BGHR StGB
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§ 226 [a.F.] Todesfolge 9), denn ein solcher Geschehensablauf ist, auch wenn
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es sich – wie hier - bei der konkreten Todesursache um eine „medizinische Rarität“ handelt, nicht so außergewöhnlich, dass der eingetretene Erfolg deshalb
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nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100). Dass möglicherweise die Alkoholisierung des Tatopfers und eine Vorschädigung des Herzmuskels für den
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Todeserfolg mitursächlich waren, steht der Zurechnung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 12).
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b) Soweit § 227 Abs. 1 StGB ferner voraussetzt, dass dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist
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(§ 18 StGB), ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl.
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BGHSt 51, 18, 21 m.N.). Hierfür reicht es aus, dass der Erfolg nicht außerhalb
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der Lebenswahrscheinlichkeit lag, was hier aus den genannten Gründen der
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Fall ist. Ferner ist erforderlich, dass der Eintritt des Todes des Opfers vom Täter
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in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen vorhergesehen
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werden konnte (vgl. BGHSt 51, 18, 21; BGHR StGB § 227 [i.d.F. d. 6. StrRG]
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Todesfolge 1). Bei der Prüfung der individuellen Vorhersehbarkeit ist das Landgericht von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen, denn es hat darauf abgestellt, ob der Angeklagte die konkrete Todesursache hätte vorhersehen
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können. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge braucht sich die Vorhersehbarkeit aber gerade nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB § 226 [a.F.] To-
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desfolge 9, 12), insbesondere nicht auf die durch die Körperverletzungshandlung ausgelösten im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben (vgl. BGHR aaO). Vielmehr
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genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (vgl. BGHSt 48, 34,
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39).
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Das Landgericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob der Angeklagte bei
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der Tatausführung den Eintritt des Todes des Opfers in seiner konkreten Lage
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nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs hätte voraussehen können (vgl.
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BGHSt 51, 18, 21). Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den
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Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tode führen kann, ist im Hinblick darauf, dass bei solchen Tritten, wie das sachverständig beratene Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stets das Risiko eines Leber- oder Milzrisses und von
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Rippenbrüchen und Einspießungsverletzungen besteht, regelmäßig vorhersehbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatopfer – wie hier – infolge übermäßigen Alkoholkonsums körperlich beeinträchtigt ist und dies für den Täter,
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was hier nach den Feststellungen jedenfalls nahe liegt, erkennbar war (vgl.
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BGHSt 24, 213, 217; BGH NStZ 2001, 143, 145). Dass der Angeklagte nach
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seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in seiner konkreten Situation den Tod des
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Opfers im Ergebnis – insoweit anders als die Angeklagte in der vom Landgericht in Bezug genommenen Senatscheidung BGHSt 51, 18, 21 – nicht hätte
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vorhersehen können, liegt nach den bisherigen Feststellungen fern. Dies gilt um
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so mehr als das Landgericht zur gefährlichen Körperverletzung ausgeführt hat,
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der Angeklagte habe nicht nur eine Beeinträchtigung des persönlichen Wohlbefindens des Tatopfers in Kauf genommen, sondern auch Rippenbrüche oder
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innere Verletzungen.
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3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es
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den Angeklagten betrifft. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum
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äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
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Für den Fall einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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werden im Hinblick auf die zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB und die
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Verhängung einer Bewährungsstrafe nahe liegen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Athing
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Sost-Scheible
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