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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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4 StR 418/12
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vom
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25. April 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April
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2013, an der teilgenommen haben:
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Mutzbauer
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als Vorsitzender,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Cierniak,
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Dr. Franke,
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Bender,
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Dr. Quentin
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter des Generalbundesanwalts,
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Rechtsanwältin
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als Verteidigerin,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Hagen vom 11. April 2012
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
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der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
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unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge in zwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb
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von Betäubungsmitteln schuldig ist;
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b) hinsichtlich der Einzelstrafen für die Taten II. 2. b der
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Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
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und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 50 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
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sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das
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Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und in deren Folge zu
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der aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilaufhebung des Strafausspruchs. Im
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Übrigen bleibt es ohne Erfolg.
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I.
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Nach den Feststellungen bot der gesondert verfolgte L.
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, der den An-
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geklagten schon früher über einen längeren Zeitraum mit Marihuana versorgt
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hatte, dem Angeklagten im Juli 2008 an, von ihm Marihuana in Mengen von
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mindestens 500 Gramm zu beziehen, um durch dessen Weiterverkauf Geld zu
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verdienen. Nach dem Vorschlag L.
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s sollte der Angeklagte das Marihuana
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auch „auf Kommission“ erwerben können, wobei er aber jeweils nur dann neues
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Marihuana erhalten werde, wenn er das zuvor gelieferte vollständig bezahle.
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Der Angeklagte, der mit der Weiterveräußerung des Marihuanas die finanzielle
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Situation seiner Familie aufbessern und zugleich seinen Eigenkonsum finanzieren wollte, nahm das Angebot an.
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In der Zeit von Anfang Juli 2008 bis Ende August 2010 bezog der Angeklagte sodann in mindestens 50 Einzelfällen Marihuana von L.
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. Bei sieben
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Gelegenheiten im Jahr 2009 erwarb er jeweils 1.500 Gramm, in den übrigen
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Fällen jeweils 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens
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5 % THC. In jedem Einzelfall erhielt der Angeklagte das Marihuana zunächst
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ohne Bezahlung und leistete diese regelmäßig dann, wenn er neues Marihuana
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bei L.
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abholte. Das Marihuana verkaufte der Angeklagte – jeweils abge-
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sehen von zum Eigenkonsum dienenden Teilmengen von bis zu 70 Gramm –
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gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter.
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Ferner fuhr der Angeklagte einige Zeit vor Weihnachten 2010 zweimal im
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Auftrag des L.
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in die Niederlande, wo er von dessen Lieferanten nach
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Übergabe des Kaufgeldes Marihuana in Mengen von 5.000 und 5.500 Gramm
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mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 5 % THC übernahm. Das
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Marihuana transportierte er jeweils nach Deutschland und lieferte es – in einem
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Fall nach Entnahme einer Eigenbedarfsmenge – bei L.
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ab.
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II.
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1. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
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in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (II. 2. c der
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Urteilsgründe) ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat die Nachprüfung des
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Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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des Angeklagten ergeben.
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2. Dagegen hält die Annahme von 50 selbständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
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ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in
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den Fällen II. 2. b der Urteilsgründe einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Da
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sich die Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden
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Marihuanageschäfte teilweise überschneiden, sind die verschiedenen auf die
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jeweilige Handelsmenge bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten im
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Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verknüpft.
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a) Das Landgericht ist bei seiner Bewertung der Konkurrenzen im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme von Tateinheit
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nur in Betracht kommt, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen dergestalt
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objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dagegen reichen ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von
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Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-ZweckVerknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht aus, Tateinheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 526/96, BGHSt
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43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 – 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97; vgl.
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Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN). Eine Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen bei den unmittelbar aufeinander folgenden
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Umsatzgeschäften hat die Strafkammer indes zu Unrecht verneint.
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b) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1
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Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05,
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BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 487 ff.
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mwN). Eine solche auf den gewinnorientierten Umsatz von Betäubungsmitteln
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ausgerichtete Tätigkeit liegt auch darin, dass sich der Zwischenhändler zu der
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Örtlichkeit begibt, an welcher er von seinem Lieferanten eine zuvor abgesprochene, zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Betäubungsmittellieferung vereinbarungsgemäß übernehmen soll (vgl. BGH, Beschluss vom
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16. September 1997 – 1 StR 472/97, StV 1997, 638; Urteil vom 20. August
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1991 – 1 StR 273/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28; Weber
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aaO § 29 Rn. 420). Das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits
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zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel verwirklicht daher den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln.
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Dem – weit auszulegenden (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005
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– 1 GSSt 1/05, aaO, 262) – Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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unterfallen aber nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der
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Übertragung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen. Tatbestandlich erfasst werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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vielmehr auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde auf
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Seiten des Abnehmers oder des Lieferanten tätig geworden ist (vgl. Urteile
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vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; vom 17. Juli 1997
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– 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 294/02, NStZ-RR 2003, 75; vom 23. Mai 2007 – 2 StR 569/06,
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NStZ 2008, 42, 43; vom 27. Juni 2008 – 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1
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Nr. 1 Konkurrenzen 7). So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört
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und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl.
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BGH, Urteil vom 20. März 1985 – 2 StR 861/84; Beschluss vom 5. November
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1991 – 1 StR 361/91, StV 1992, 161; Urteil vom 11. Juli 1995 – 1 StR 189/95,
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StV 1995, 641; Beschlüsse vom 17. Mai 1996 – 5 StR 119/96, BGHR BtMG
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§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; vom
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21. Mai 1999 – 2 StR 154/99,
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BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52; Urteil vom 7. Februar 2008
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– 5 StR 242/07 aaO).
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c) Der Senat entnimmt den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, dass die jeweils nächste ganz überwiegend zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Marihuanalieferung mit L.
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sprochen war, als der Angeklagte sich zu L.
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L.
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bereits abge-
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begab. Das Aufsuchen von
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diente daher sowohl der Übermittlung des Entgelts für die vorangegan-
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gene, als auch der Abholung der vereinbarten neuerlichen Marihuanalieferung.
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In diesem Teilakt überschneiden sich die objektiven Ausführungshandlungen
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der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte, was eine tateinheitliche Verknüpfung sämtlicher auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der
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gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss
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vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; offengelassen im Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 3/11).
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Durch das einheitliche Delikt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG werden die
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tateinheitlich verwirklichten, an sich rechtlich selbständigen 50 Taten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
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zu einer Erwerbstat verklammert, sodass sich der Angeklagte in dem unter II. 2. b der Urteilsgründe geschilderten Tatkomplex des unerlaubten Handel-
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treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260
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Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in
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der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte
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nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für die Taten II. 2. b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
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Die Einzelstrafaussprüche für die zwei Einfuhrtaten sind rechtsfehlerfrei und
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können bestehen bleiben. Einer Aufhebung der von der fehlerhaften konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht beeinflussten tatsächlichen Feststellungen zu
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den Strafaussprüchen bedarf es nicht. Ergänzende, zu der bisherigen nicht in
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Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter bleiben möglich.
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Mutzbauer
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Quentin
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