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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 397/18
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vom
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10. Oktober 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:101018B4STR397.18.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 25. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und
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wegen versuchten Totschlags, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten
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verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
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Rechts rügt, hat in vollem Umfang Erfolg.
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I.
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Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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1. Der mit den Nebenklägern, dem
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der
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S.
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A.
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und seiner Ehefrau,
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, eng befreundete Angeklagte vermutete im Herbst 2017, er
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werde von A.
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im Zusammenhang mit dem Transfer seiner (des Angeklag-
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ten) Ersparnisse in Höhe von etwa 12.000 € von Libyen nach Deutschland hintergangen. Beim Angeklagten verfestigte sich die Vorstellung, A.
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plane,
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ihn um sein Geld zu bringen. Während er den freundschaftlichen Kontakt zu
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den Nebenklägern äußerlich uneingeschränkt aufrecht erhielt und A.
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ge-
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genüber von seinem Verdacht nichts verlauten ließ, plante er insgeheim, diesem einen „Denkzettel zu verpassen“. Am Abend des 26. November 2017
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schlug der Angeklagte am Ende eines freundschaftlich verlaufenen Treffens mit
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den Nebenklägern in deren Wohnung dem Geschädigten A.
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mindestens
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dreimal unvermittelt mit einem von zu Hause mitgebrachten und bis dahin verborgen gehaltenen Hackmesser wuchtig auf den Kopf, bis dieser, bewusstlos
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und aus seinen Kopfverletzungen stark blutend, zu Boden ging. Die hinzugekommene Geschädigte S.
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schrie bei diesem Anblick um Hilfe, woraufhin
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der Angeklagte über den weiterhin bewusstlos am Boden liegenden Geschädigten A.
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stieg und der flüchtenden Nebenklägerin S.
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mit dem Hackmes-
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ser in der erhobenen Hand auf den Balkon nachsetzte. Von seiner Wut über
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den vermeintlichen Verrat seines Freundes A.
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und der Erschütterung über
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seine vorangegangene Tat übermannt, schlug der Angeklagte nunmehr in
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einem Zustand hochgradiger affektiver Erregung der Nebenklägerin ebenfalls
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mit einer Kante des Hackmessers mindestens zweimal kraftvoll auf den Kopf
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und verletzte sie ferner mit Messerhieben am rechten Arm. Dem in der Zwischenzeit wieder zu sich gekommenen und auf den Balkon gelaufenen Nebenkläger A.
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gelang es, die Hand des Angeklagten mit dem Messer festzuhal-
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ten und diesen von der Nebenklägerin S.
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wegzuziehen. A.
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nahm dem
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Angeklagten sodann das Messer aus der Hand und führte ihn aus der Wohnung.
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2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zum Nachteil
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beider Nebenkläger, jeweils bedingt vorsätzlich, den Tatbestand eines versuchten Tötungsdelikts (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) verwirklicht.
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Bei der Tat zum Nachteil des A.
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sei zudem das Mordmerkmal der Heim-
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tücke erfüllt. Es sei von einem beendeten Versuch auszugehen, von dem der
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Angeklagte auch nicht strafbefreiend zurückgetreten sei. Nachdem A.
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schwer getroffen und bewusstlos zu Boden gesunken sei, sei dem Angeklagten
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die Möglichkeit bewusst gewesen, dass der Geschädigte bereits tödliche Verletzungen erlitten hatte. Beim – unbeendeten – Versuch des Totschlags zum
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Nachteil der Geschädigten S.
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A.
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fehle es an der erforderlichen Freiwilligkeit;
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habe ihn an der weiteren Tatausführung gehindert.
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Die Strafkammer ist ferner davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (erst) im Zeitpunkt seines Angriffs auf die Geschädigte
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S.
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wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Gestalt eines Affekts
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erheblich vermindert gewesen sei.
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II.
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Die Verurteilung des Angeklagten hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher
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Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Annahme des Landgerichts, die Tat zum Nachteil des Nebenklägers A.
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sei als beendeter Versuch eines Tötungsdelikts zu werten, von
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dem der Angeklagte in Ermangelung von Rettungsbemühungen nicht zurückgetreten sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen
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zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten sind in einem entscheidenden Punkt lückenhaft.
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a) Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält
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(sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt
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1/93, BGHSt 39, 221, 227). Je nach den Umständen des Falles ist – in engen
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zeitlichen Grenzen – eine Korrektur dieses Rücktrittshorizonts möglich. Der
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Versuch eines Tötungsdelikts ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst
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irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber „nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums“ von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt.
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Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann ausdrücklicher
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Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch – vom Täter wahrgenommen – zu körperlichen Reaktionen fähig ist,
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die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Tatopfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 – 2 StR 428/01,
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NStZ-RR 2002, 73, 74; Urteile vom 6. März 2013 – 5 StR 526/12, NStZ 2013,
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463; und vom 17. Juli 2014 – 4 StR 159/14, NStZ 2014, 569, 570). So liegt es
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nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, in dem das
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Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschluss
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vom 19. Dezember 2000 – 4 StR 525/00; Urteile vom 11. November 2004
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– 4 StR 349/04, NStZ 2005, 331 f.; und vom 17. Juli 2014 – 4 StR 158/14 aaO
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mwN). Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters zu
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erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs Erforderliche getan zu
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haben (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 aaO).
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b) Diese zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätze
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hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht. Die Strafkammer hat deshalb
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keine ausreichenden Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten
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getroffen, als dieser bemerkte, dass der von ihm niedergeschlagene Nebenklä-
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ger aus seiner Bewusstlosigkeit erwachte, sich aufrappelte, auf den Balkon lief,
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um seiner Frau zu helfen, und es schließlich schaffte, den Angeklagten von dieser wegzuzerren. Da sich das angefochtene Urteil zu den Vorstellungen des
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Angeklagten über seine Handlungsmöglichkeiten beim erneuten Auftauchen
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des Nebenklägers nicht verhält, bleibt offen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt weiterhin davon ausging, den Nebenkläger tödlich verletzt zu haben. Das
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insoweit festgestellte Geschehen konnte geeignet sein, die Vorstellung des Angeklagten, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs Erforderliche getan zu
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haben, zu erschüttern. Mit Blick darauf, dass es dem Nebenkläger nach den
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Feststellungen letztlich gelang, sich gegen den Angeklagten zur Wehr zu setzen und ihm das Messer zu entwinden, wäre ferner zu erörtern gewesen, ob
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dem Angeklagten nach seiner Vorstellung überhaupt noch Handlungsmöglichkeiten zur Vollendung eines Tötungsdelikts zum Nachteil des Nebenklägers
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A.
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zur Verfügung standen. Anderenfalls hätte auch ein fehlgeschlagener
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Versuch in Erwägung gezogen werden müssen.
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2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil der Nebenklägerin S.
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kann nicht bestehen blei-
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ben. Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen nicht, die an die Darlegung
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und Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes zu stellen sind.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei
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gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit,
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das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein
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gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf
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nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen der Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich
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möglich. Jedoch kann insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in
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affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung aus dem Wissen von einem
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möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbstständig neben dem Wissenselement stehende –
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voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Denkbar ist daher, dass einem Täter
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trotz Kenntnis von der das Leben seines Opfers gefährdenden Behandlung
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– etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung – gleichwohl nicht bewusst
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ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und
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nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur
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BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 – 4 StR 563/86, BGHR StGB § 212
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Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6; Urteile vom 18. Oktober 2006 – 2 StR 340/06,
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NStZ 2007, 150; vom 17. Dezember 2009 – 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, jeweils mwN).
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b) Gemessen daran hat das Landgericht den Messerangriff gegen Arme
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und Kopf der Nebenklägerin S.
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zwar rechtsfehlerfrei als objektiv gefährlich
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gewertet. Es hätte unter den hier gegebenen Umständen aber nicht ohne weiteres auf das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes schließen dürfen. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Zeitpunkt des Angriffs auf
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die Nebenklägerin in einen hochgradig affektiven Zustand abgeglitten und deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Auch wenn danach
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seine Einsicht in das Unrecht seines Tuns allgemein vorhanden war, bedurfte
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es besonderer Erörterung, ob er in seinem Zustand den möglichen Tod der Nebenklägerin als Folge seines Handelns gebilligt hat.
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3. Die dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt und erfassen deshalb auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung
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(vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353
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Aufhebung 1).
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III.
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Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Erwägung des Landgerichts, zu
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Lasten des Angeklagten falle ins Gewicht, dass die Nebenklägerin S.
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„keinen Anlass für die Tat gegeben habe“, hier jedenfalls mit Blick auf die von
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der Strafkammer angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des
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Angeklagten infolge eines Affekts rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu
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Senat, Beschluss vom 31. August 2017 – 4 StR 317/17, NStZ 2018, 102, 103
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mwN).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Quentin
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Franke
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Feilcke
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