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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 392/14
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vom
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13. Januar 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2015 gemäß § 154a
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Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2014
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a) wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.2.a)
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der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen
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Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung beschränkt,
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b) das oben bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen
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Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem
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Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in
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Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung
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und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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2
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Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit
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Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.2.a) der Urteilsgründe auf
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den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im
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Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung. Dies zieht die aus der
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Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.
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3
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Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
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von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall II.2.a) der Urteilsgründe nur
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zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und
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im Fall II.2.b) der Urteilsgründe lediglich zu einer Verurteilung wegen schweren
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sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung gelangt
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wäre. Denn in beiden Fällen hat das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung
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wegen Körperverletzung nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen.
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4
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl.
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BGH, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 4 StR 203/01, Rn. 3).
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Quentin
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