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840 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 363/07
vom
30. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 12. März 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, des Diebstahls mit Waffen in
14 Fällen sowie des versuchten Diebstahls mit Waffen in sieben
Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz
Kuckein
Ernemann
Athing
Sost-Scheible