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1008 B

BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 355/01
BESCHLUSS
vom
25. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September
2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in
dieser Sache in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis
1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 4,
14 und Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanoviæ
Kuckein
Erne