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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 350/16
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR350.16.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Januar 2016, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz aufgehoben. Die Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 17 Fällen,
Vorteilsgewährung in zwei Fällen, Betrugs in sieben Fällen, Anstiftung zum Betrug in zwölf Fällen sowie wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe
von 27.500 Euro als Wertersatz angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine
Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
-3-
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
3
Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung von Wertersatz in
Höhe von 27.500 Euro kann dagegen nicht bestehen bleiben. Da nach den
Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bargeld, welches zur Vortäuschung des für eine Wohnbauförderung erforderlichen Eigenkapitals verwendet
wurde, nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der S.
GmbH stand, liegen die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB nicht vor (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – 5 StR 136/10, wistra 2010, 302). Eine
solche Einziehungsanordnung hätte allenfalls beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 StGB gegen die Gesellschaft als Nebenbeteiligte getroffen werden können.
4
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Feilcke