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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 344/07
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vom
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2. August 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. August 2007 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 28. März 2007 aufgehoben,
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soweit von einer Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 64 Abs. 2 StGB n.F. abgesehen
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worden ist.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls, wegen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in
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Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie
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wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter
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gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
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und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
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-3-
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2
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Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch
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richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der
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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung.
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3
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Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der
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nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe
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getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.
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4
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Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
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Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das insofern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom
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Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3
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StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,
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dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil
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der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur
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Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist.
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5
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Wegen dieser Gesetzesänderung bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge, bei der das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
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Tepperwien
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Athing
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Solin-Stojanović
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RiBGH Dr. Ernemann
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ist infolge Urlaubs gehindert
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zu unterschreiben
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Tepperwien
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Sost-Scheible
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