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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 344/07
vom
2. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. August 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 28. März 2007 aufgehoben,
soweit von einer Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 64 Abs. 2 StGB n.F. abgesehen
worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls, wegen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter
gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
-3-
2
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch
richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung.
3
Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der
nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe
getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.
4
Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das insofern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom
Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3
StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,
dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil
der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur
Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist.
-4-
5
Wegen dieser Gesetzesänderung bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge, bei der das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
Tepperwien
Athing
Solin-Stojanović
RiBGH Dr. Ernemann
ist infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Tepperwien
Sost-Scheible