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991 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 299/08
vom
26. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im
Adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt, dass der AngeS.
6.000 Euro
klagte verurteilt wird, an den Nebenkläger
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
dem 1. März 2008 zu zahlen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Kuckein
Ernemann
Athing
Mutzbauer