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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 276/15
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vom
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17. November 2015
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: besonders schweren Raubes u.a.
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zu 2.: Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 17. November 2015 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten K.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 17. Februar 2015 dahin geändert,
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dass dieser Angeklagte wegen besonders schweren Raubes
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in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt
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wird.
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Die Einbeziehung einer Einzelstrafe aus dem Urteil des
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Landgerichts Essen vom 27. August 2014 und die Aufrechterhaltung der Adhäsionsentscheidung aus diesem Urteil entfallen.
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2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K.
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Revision des Angeklagten H.
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und die
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werden verworfen.
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3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten K.
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„wegen besonders schweren
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Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der
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Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 27.08.2014 bezüglich
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der gefährlichen Körperverletzung in Höhe von 9 Monaten Freiheitsstrafe und
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unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt“; ferner hat es die Adhäsionsentscheidung aus jenem Urteil aufrechterhalten. Den Angeklagten H.
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hat
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das Landgericht wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge gestützten
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Rechtsmittel der Angeklagten; der Angeklagte H.
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Verfahren. Die Revision des Angeklagten K.
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beanstandet zudem das
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hat hinsichtlich der Gesamt-
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strafenbildung und Aufrechterhaltung der Adhäsionsentscheidung Erfolg. Im
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Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
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1. Das Rechtsmittel des Angeklagten K.
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ist unbegründet (§ 349 Abs. 2
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StPO), soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der
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Tat vom 9. August 2014 richtet. Jedoch haben die Einbeziehung einer Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 2014 und die
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Aufrechterhaltung der Adhäsionsentscheidung aus diesem Urteil keinen Bestand.
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a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde
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der Angeklagte K.
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am 27. Februar 2009 vom Amtsgericht Essen wegen ge-
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fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt
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(Tatzeit: 9. November 2008). Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin verurteilte das Landgericht Essen den Angeklagten am 27. August 2014 unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom
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15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und setzte deren
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Vollstreckung zur Bewährung aus. In diesem Strafbefehl war gegen den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten (mit Bewährung) verhängt worden (Tatzeit: 13. Januar
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2014). Den nunmehr abgeurteilten besonders schweren Raub in Tateinheit mit
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gefährlicher Körperverletzung hat der Angeklagte am 9. August 2014 begangen.
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b) Angesichts dieser Feststellungen war die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 2014 richtig;
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insbesondere ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem
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Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 15. Juli 2014 Zäsurwirkung zukommt.
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Da die nunmehr abgeurteilte Tat aber erst nach diesem Strafbefehl vom 15. Juli
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2014 begangen wurde, scheidet eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1
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StGB aus.
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In einem solchen Fall bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge,
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dass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten
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ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen
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wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 StR 111/13, StraFo 2013,
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345 f.). So verhält es sich hier. Damit ist eine Gesamtstrafenbildung gemäß
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§ 55 Abs. 1 StGB mit der verhängten Einzelstrafe für die am 9. November 2008
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begangene, jedoch erst am 27. August 2014 abgeurteilte Tat ausgeschlossen;
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sie ist infolge der in diesem Urteil zutreffend gebildeten nachträglichen Gesamtstrafe gesamtstrafenrechtlich „verbraucht“ und steht für eine erneute Gesamtstrafenbildung nicht mehr zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März
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2014 – 4 StR 574/13 mwN).
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2. Das Rechtsmittel des Angeklagten H.
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hat insgesamt keinen Er-
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folg (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. zur Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl
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auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2002 – 1 StR
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47/02, NStZ 2003, 89, und vom 9. Juli 2013 – 3 StR 174/13, juris Rn. 8).
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Zu der von diesem Angeklagten H.
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erhobenen Verfahrensrüge be-
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merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
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14. September 2015, dass diese – soweit sie die Vorgänge in Zusammenhang
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mit der Nebenklage betrifft – bereits deshalb unzulässig ist, weil die Revision
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die Tatsachen nicht mitteilt, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt
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wurde (vgl. SSW-StPO/Widmaier, § 338 Rn. 23; Radtke/Hohmann/Nagel, § 338
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StPO Rn. 37). Dass die Entscheidung des Landgerichts über das Ablehnungsgesuch den Antrag ohne nähere Ausführungen als „rechtzeitig im Sinne des
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§ 25 Abs. 1 StPO“ erachtet, ersetzt den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Revisionsvortrag schon deshalb nicht, weil dem nach Beschwerdegrundsätzen entscheidenden Revisionsgericht im Rahmen des § 338 Nr. 3
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StPO die umfassende Prüfung obliegt, ob das Ablehnungsgesuch „mit Unrecht“
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verworfen wurde, was auch bei einem als unbegründet zurückgewiesenen,
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tatsächlich jedoch bereits unzulässigen Antrag nicht der Fall ist (vgl. SSWStPO/Widmaier, § 338 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 338
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Rn. 27 f.).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Cierniak
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Bender
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