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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 270/10
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vom
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20. Juli 2010
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 gemäß § 206a Abs. 1,
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten B.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Januar
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2010, soweit es ihn betrifft,
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a)
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aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in vier Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
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des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
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Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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b)
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im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, der sexuellen Nötigung, der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung
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schuldig ist, und
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c)
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mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im
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Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe für die
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Tat II. 1. b) und der Gesamtstrafe sowie im Maßregelausspruch; die Maßregel entfällt.
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2.
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Auf die Revision der Angeklagten Y.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Januar
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2010, soweit es sie betrifft,
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a)
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im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist,
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b)
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im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat
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II. 1. b) der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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3.
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Im Umfang der Aufhebung der Strafaussprüche wird die
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Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine
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andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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4.
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Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten B.
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wegen Vergewaltigung in
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zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und vorsätzlicher Trunkenheit im
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Verkehr in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu
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der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und die Angeklagte Y.
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wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
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mit Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es
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hat angeordnet, dass von den verhängten Gesamtfreiheitsstrafen bei dem Angeklagten B.
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sechs Monate und bei der Angeklagten Y.
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vier Monate als
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vollstreckt gelten, und des Weiteren die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem
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Angeklagten B.
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vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
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Hiergegen richten sich die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen
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der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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1. Soweit der Angeklagte B.
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wegen vorsätzlicher Trunkenheit im
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Verkehr in vier Fällen verurteilt worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.
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Die abgeurteilten Trunkenheitsfahrten beging der Angeklagte im Mai,
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September und Oktober 2005 sowie im Februar 2006. Der Lauf der dreijährigen
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Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB für die Verfolgungsverjährung wurde jeweils
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durch die Anklageerhebungen zum Amtsgericht am 14. November 2005,
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27. März und 7. April 2006 sowie für die Tat vom Mai 2005 darüber hinaus
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durch den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 21. März 2006 unterbrochen. Weitere Unterbrechungshandlungen erfolgten in den jeweils dem Landgericht zur Übernahme vorgelegten Verfahren nicht, so dass die Verjährungsfrist
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des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB bezüglich sämtlicher Taten zum Zeitpunkt der Verbindung der Verfahren mit dem beim Landgericht anhängigen Verfahren am 17.
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September 2009 bereits abgelaufen war. Prozesshandlungen, welche - wie die
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Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit
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des Angeklagten B.
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am 9. Januar 2007 - vor der Verbindung in dem beim
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Landgericht anhängigen Strafverfahren vorgenommen wurden, konnten hinsichtlich der Taten der Trunkenheit im Verkehr keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, weil sie in einem anderen getrennt geführten Verfahren
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erfolgten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 StR 110/92, StV
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1993, 71; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 2) und zudem andere prozessuale
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Taten betrafen (vgl. Schmid aaO Rdn. 15 m.w.N.).
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Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Aufhebung des Maßregelausspruchs zur Folge und führt, da die Anordnung einer Sperre für die Erteilung der
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Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB wegen der von der Einstellung nicht berührten
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Taten des Angeklagten aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, zum Entfallen der Maßregel.
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2. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten wegen Vergewaltigung im
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Fall II. 1. b) der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.
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Nach den Urteilsfeststellungen zwangen die Angeklagten das Tatopfer
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mit Schlägen dazu, an einem Dritten den Oralverkehr auszuführen. Zur Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ist aber erforderlich, dass der Täter die als Vergewaltigung zu qualifizierende sexuelle Handlung entweder selbst am Opfer vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen
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lässt (BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, NStZ 1999, 452; vgl. Fischer
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StGB 57. Aufl. § 177 Rdn. 72). Dass die Angeklagten die gewaltsame Nötigung
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zum Oralverkehr gemeinschaftlich begingen und damit das Regelbeispiel des
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§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllten, vermag einen Schuldspruch wegen
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Vergewaltigung nicht zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009
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- 4 StR 531/08, NStZ-RR 2009, 278).
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Die Angeklagten haben sich im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe damit jeweils der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Die Schuldspruchänderung
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kann der Senat selbst vornehmen; § 265 StPO steht nicht entgegen.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für die Tat
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II. 1. b) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und - neben der Teileinstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten B.
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- zur Aufhebung der Ge-
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samtstrafenaussprüche. Die Strafkammer, die auch bei der Bemessung der
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Einzelstrafen für die zutreffend als Vergewaltigung gewertete Tat II. 1. a) der
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Urteilsgründe die Erfüllung beider Regelbeispiele des § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB
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zu Lasten der Angeklagten herangezogen hat, hat bei der Bestimmung der gegen den Angeklagten B.
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zu verhängenden Einzelstrafe für die Tat II. 1. b)
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der Urteilsgründe ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass beide Regelbeispiele nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB verwirklicht seien. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Das gilt angesichts der in
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gleicher Höhe festgesetzten Einzelstrafe auch für die Angeklagte Y.
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, obgleich
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der unzutreffend als verwirklicht angesehene Regelfall des § 177 Abs. 2 Satz 2
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Nr. 1 StGB in den sie betreffenden Urteilsausführungen zur Bemessung der
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Einzelstrafe nicht ausdrücklich angeführt wird.
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Bender
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