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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 269/07
vom
7. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2007 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 21. Dezember 2006, soweit
es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462
StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten G.
unter Einbeziehung
mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wismar vom
7. September 2004 und vom 18. März 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Anordnung der Entziehung der
Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wismar vom
18. März 2005 aufrechterhalten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur
zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
Die vom Landgericht gemäß § 55 StGB vorgenommene Gesamtstrafenbildung kann anhand der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.
Das Landgericht hat es unterlassen, die Tatzeiten der am 18. März 2005 vom
Amtsgericht Wismar abgeurteilten Taten mitzuteilen. Es ist deshalb nicht zu
überprüfen, ob auch diese Taten vor der Verurteilung vom 7. September 2004
begangen wurden und deshalb, wie vom Landgericht angenommen, die dafür
verhängten Einzelstrafen in die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Durch eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. März 2005 wäre der Angeklagte auch beschwert, da die Vollstreckung der in jenem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war.
3
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1
b StPO zu verfahren und den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Sollten die Einzelstrafen aus
dem Urteil vom 18. März 2005 im Sinne des § 55 StGB gesamtstrafenfähig
sein, wird bei der zu treffenden Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f
Abs. 3 Satz 2 StGB auch über die Anrechnung der in jenem Verfahren als Bewährungsauflage aufgegebenen und vom Angeklagten abgeleisteten Arbeitsstunden zu entscheiden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR
43/01).
4
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil sicher abzusehen ist, dass sein Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg haben
kann. Der Senat kann die Kostenentscheidung deshalb selbst treffen (§ 473
Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 31 m.N.). Die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, da das Rechtsmittel der Nebenklä-
-4-
ger erfolglos war und auch dort eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3
StPO zu unterbleiben hatte (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenentscheidung 1).
Tepperwien
Maatz
RiBGH Dr. Ernemann
ist infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Tepperwien
Kuckein
Sost-Scheible