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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 255/17
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vom
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30. August 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:300817B4STR255.17.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 2017 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 30. Januar 2017 dahin geändert,
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dass der Angeklagte in den Fällen unter II. 3 der Urteilsgründe im Tatzeitraum vom 20. Mai 2008 bis zum 19. Mai 2010
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statt wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in
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Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen
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in 80 Fällen (lediglich) wegen sexuellen Missbrauchs einer
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Schutzbefohlenen in 80 Fällen verurteilt wird, und zwar jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten.
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Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, wird die Urteilsformel
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klarstellend wie folgt neu gefasst:
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Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
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einer Schutzbefohlenen in 147 Fällen, wegen sexuellen
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Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 182 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
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2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels,
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die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
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besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem
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Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 147 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 182 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in
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Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es zugunsten
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der Nebenklägerin eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
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materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen unter II. 3 der Urteilsgründe
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hinsichtlich des Tatzeitraums vom 20. Mai 2008 bis zum 19. Mai 2010 der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen jeweils – unter Wegfall der
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tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen – allein des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Sinne des
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§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 in
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80 Fällen schuldig ist.
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Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen
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Missbrauchs einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. vom 13. November
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1998 bzw. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008) muss entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährung hat
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nicht geruht. Dass die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB seit der
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durch Art. 1 Nr. 4 des 49. Gesetzes zur Änderung des StGB vom 21. Januar
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2015 geänderten Fassung (BGBl. I, S. 10) nunmehr auch bei Straftaten nach
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§ 182 StGB Anwendung findet, was der Senat nach § 354a StPO zu beachten
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hat, ändert daran nichts. Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 27. Januar 2015 begangene Taten. Ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
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Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). So liegt der Fall hier. Die für die Vergehen nach § 182 StGB geltende
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Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war in den in diesem
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Zeitraum festgestellten 80 Fällen – davon ist jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten auszugehen, da exakte Tatzeiten nicht festgestellt werden konnten –
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bereits vor Inkrafttreten der Neufassung von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB abgelaufen. Im Übrigen war die erste Verfahrenshandlung, die geeignet gewesen wäre,
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die Verjährung zu unterbrechen, die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am 21. Juli 2015 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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2. a) Da das Landgericht (auch) bei den in dem genannten Zeitraum
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festgestellten 80 Taten sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte
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straferschwerend berücksichtigt hat, kann die in diesen Fällen jeweils verhängte
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Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten nicht bestehen bleiben. Der Senat setzt
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sie in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf jeweils drei Monate fest. Dies entspricht der Mindeststrafe des § 174 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist dadurch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert; dass das
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Landgericht hier ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen eine Freiheitsstrafe als nicht unerlässlich im Sinne
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des § 47 Abs. 2 StGB angesehen und deshalb lediglich Geldstrafen verhängt
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hätte, ist angesichts der Zahl und Intensität der abgeurteilten Taten und der
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Länge des Tatzeitraums mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
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b) Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Diese ist
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mit fünf Jahren im Verhältnis zur Gesamtzahl von 409 Einzelstrafen zwischen
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zwei Jahren sechs Monaten (15 Fälle), zwei Jahren drei Monaten (120 Fälle),
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einem Jahr acht Monaten (12 Fälle), einem Jahr (182 Fälle) und drei Monaten
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(80 Fälle) maßvoll. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden,
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dass sich die Reduzierung der Einzelstrafen von zehn auf drei Monate in
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80 Fällen auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2017 Bezug.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Es gefährdet den Bestand des Adhäsionsausspruchs des angefochtenen
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Urteils nicht, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
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neben tatbezogenen Umständen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Geschädigten berücksichtigt hat.
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Insoweit sieht sich der Senat – in Übereinstimmung mit dem 3. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 231/17) – nicht in einer
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entscheidungserheblichen Divergenz zum Beschluss der Vereinigten Großen
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Senate vom 16. September 2016 (VGS 1/16, JR 2017, 179; z. Veröff. in BGHZ
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best.). Zwar wird dort ausgeführt, dass Feststellungen zu den wirtschaftlichen
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Verhältnissen und deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung in Geld geboten sind, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden müssen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, JR 2017, 179, 188). Aus diesen Maßstäben lässt sich
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jedoch nicht die Annahme eines Rechtsfehlers folgern, wenn der Tatrichter
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– wie im vorliegenden Fall – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten
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und der Geschädigten berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes
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Gepräge geben (so aber BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 2 StR 324/14,
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juris Tz. 10). Vielmehr sieht das Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB beim Ausgleich
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immaterieller Schäden gerade keine starre Regelung vor, sondern eine billige
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Entschädigung, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden
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oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, aaO, Tz. 46; BGH, Beschluss
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vom 11. Juli 2017 – 3 StR 231/17).
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4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenteilung
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gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Quentin
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Franke
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Feilcke
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