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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 250/11
vom
5. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren hinsichtlich des Falles II. 10 der Urteilsgründe
nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen
insofern der Staatskasse zur Last;
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, in einem Fall
in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Missbrauch
von Ausweispapieren, des versuchten Einschleusens von
Ausländern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in einem
weiteren Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit
mit Missbrauch von Ausweispapieren schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Verfahren war im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die für diese Tat zu
verhängende Strafe neben den Strafen, die gegen den Angeklagten im Übrigen
verhängt worden sind, nicht ins Gewicht fallen würde. Der vom Landgericht angenommene Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB liegt
nach den bisher getroffenen, jedoch ergänzungsfähigen Feststellungen nicht
vor, weil der mitgeführte, für den Sohn des Angeklagten ausgestellte Ausweis
nicht zum Identitätsnachweis eingesetzt worden ist. Das danach verbleibende
Tatunrecht ist nicht von erheblichem Gewicht.
2
Die Schuldspruchänderung ergibt sich aus der vorgenommenen Teileinstellung.
3
Die weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
4
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten
wurden neben der in Wegfall gekommenen Einzelfreiheitsstrafe drei weitere
Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten, drei Freiheitsstrafen
in Höhe von einem Jahr, eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, eine
Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und eine Geldstrafe in Höhe von 90
Tagessätzen verhängt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die
-4-
im Fall II. 10 verhängten Strafe eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Quentin