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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 250/11
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vom
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5. Oktober 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird
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a) das Verfahren hinsichtlich des Falles II. 10 der Urteilsgründe
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nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen
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insofern der Staatskasse zur Last;
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b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
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Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, in einem Fall
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in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Missbrauch
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von Ausweispapieren, des versuchten Einschleusens von
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Ausländern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
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Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in einem
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weiteren Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit
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mit Missbrauch von Ausweispapieren schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Verfahren war im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die für diese Tat zu
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verhängende Strafe neben den Strafen, die gegen den Angeklagten im Übrigen
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verhängt worden sind, nicht ins Gewicht fallen würde. Der vom Landgericht angenommene Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB liegt
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nach den bisher getroffenen, jedoch ergänzungsfähigen Feststellungen nicht
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vor, weil der mitgeführte, für den Sohn des Angeklagten ausgestellte Ausweis
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nicht zum Identitätsnachweis eingesetzt worden ist. Das danach verbleibende
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Tatunrecht ist nicht von erheblichem Gewicht.
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2
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Die Schuldspruchänderung ergibt sich aus der vorgenommenen Teileinstellung.
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3
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Die weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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4
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Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten
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wurden neben der in Wegfall gekommenen Einzelfreiheitsstrafe drei weitere
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Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten, drei Freiheitsstrafen
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in Höhe von einem Jahr, eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, eine
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Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und eine Geldstrafe in Höhe von 90
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Tagessätzen verhängt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die
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-4-
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im Fall II. 10 verhängten Strafe eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Franke
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Cierniak
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Quentin
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