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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 249/09
vom
20. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Rüge der Verfahrensverzögerung bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf
der Revisionsbegründungsfrist am 29. Oktober 2008 und dem
Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 16. Juni
2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt
deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK fest. Einer weitergehenden Kompensation bedarf
es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten
Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
Tepperwien
Maatz
Franke
Solin-Stojanović
Mutzbauer