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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 249/04
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer widerstandsunfähigen
Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nachdem der Verteidiger des sich in Untersuchungshaft befindlichen
Angeklagten gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und
das Rechtsmittel ebenso begründet hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem
Landgericht mit einem dort am 22. März 2004 eingegangenen Schreiben folgende Erklärung abgegeben: „Hiermit bitte ich Sie mein Revision Antrag zurück
zu ziehen“. Das Landgericht ließ daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2004
über die Justizvollzugsanstalt beim Angeklagten nachfragen, ob seine Erklärung dahin aufzufassen sei, daß er die von seinem Verteidiger eingelegte Revision zurücknehmen wolle und ob er sich bewußt sei, daß damit das Urteil
rechtskräftig sei und nicht mehr angefochten werden könne. Am 24. März 2004
antwortete der Angeklagte hierauf wie folgt: „Schreiben gelesen; Da ich eine
Ausbildung machen möchte, lege ich keine Revision ein und will, das daß Urteil
rechtskräftig wird. Meinem Anwalt habe ich auch geschrieben.“ In einem weiteren Schreiben, das am 29. März 2004 beim Landgericht einging, bat der Ange-
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klagte um die Genehmigung einer Verlegung in eine von ihm bezeichnete Justizvollzugsanstalt, um dort eine Ausbildung zu beginnen. Mit Schreiben vom
14. April 2004 teilte der Verteidiger des Angeklagten nunmehr dem Landgericht
mit, sein Mandant habe nach Rücksprache ihm gegenüber erklärt, daß er das
Rechtsmittel nicht zurücknehmen wolle. Dem hat sich der Angeklagte in einer
Erklärung vom 19. April 2004 angeschlossen.
Mit Beschluß vom 22. April 2004 hat das Landgericht festgestellt, daß
der Angeklagte durch seine am 22. März 2004 eingegangene schriftliche Erklärung die Revision wirksam zurückgenommen hat und ihm die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt. Die Entscheidung enthält eine
Rechtmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluß entsprechend § 346 Abs. 2
StPO innerhalb der dort vorgesehenen Frist Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden kann. Der Angeklagte hat darauf
durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 4. Mai 2004 gegen den ihm am
30. April 2004 zugestellten Beschluß die Entscheidung des Revisionsgerichts
beantragt.
II.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Klärung zu treffen (vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104 sowie hierzu Kuckein in KK 5. Aufl.
§ 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, daß bis zum Eingang der
Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des iudex a quo ge-
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geben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; ebenso wohl auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch
BGHSt 12, 217, 219). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen
worden war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch
den iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur
abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen. Ob eine solche Entscheidung im Revisionsverfahren – wovon das
Landgericht ausgeht – in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 StPO einen
entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt oder aber die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antrag des Angeklagten binnen der in § 346 Abs. 2 StPO vorgesehenen Wochenfrist beim
Landgericht eingegangen ist.
2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.
Die Rücknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse
gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305). Der Angeklagte hat durch sein Schreiben, das am 22. März 2004 beim Landgericht einging,
deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sein Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll und er keine weitere Prüfung seines Falles wünscht. Seinen Rücknahmewillen hat er nach eingehender Belehrung über die Wirkung und Folgen
einer Rücknahme durch sein weiteres Schreiben vom 24. März 2004 bestätigt.
Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse weder den Sinn seiner Erklärungen noch den Inhalt der Belehrung
verstanden hat, bestehen nicht. Der Angeklagte ist in Deutschland geboren
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und hat hier den Hauptschulabschluß erlangt. Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl nur die Nachweise bei MeyerGoßner aaO § 302 Rdn. 9 und 10). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit einer Rücknahmeerklärung angenommen werden könnte (vgl. Ruß
in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13), liegt ersichtlich nicht vor.
Bei der Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. November 2003
wirksam zurückgenommen hat, hat es daher sein Bewenden.
Maatz
Athing
Solin-
Stojanovi
Ernemann
Sost-Scheible