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976 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 243/07
vom
5. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend
den Urteilsgründen und der ausweislich der Sitzungsniederschrift
verkündeten Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte
statt des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Athing
Sost-Scheible