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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 228/17
vom
5. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR228.17.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs
von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen Nötigung“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten
hat Erfolg.
I.
2
Nach den Feststellungen brachte die Lebensgefährtin des Angeklagten
zwei Töchter, u.a. die im Tatzeitraum 14 und 15 Jahre alte L.
, mit in die Beziehung. Seit August 2013 nahm der Angeklagte, der weiterhin
-3-
über eine eigene Wohnung verfügte, zunehmend und regelmäßig am Familienleben seiner Lebensgefährtin teil. Er hielt sich regelmäßig in deren Wohnung
auf und übernachtete auch dort; er unternahm Ausflüge mit der Familie und unterstützte seine Lebensgefährtin auch bei Erziehungsfragen. Es kam häufig zu
Auseinandersetzungen
zwischen
L.
und
ihrer
Mutter.
„In
die-
sen Momenten versuchte der Angeklagte, der gegenüber beiden Mädchen eine
Vaterrolle
einnahm,
zu
intervenieren
was jedoch nur teilweise gelang.“ L.
und
auf
L.
einzuwirken,
war froh, in dem Angeklagten eine
neue Bezugsperson zu haben, zumal beide das gemeinsame Hobby des Fußballspielens verband. Ihre emotionale Verbundenheit zum Angeklagten brachte
sie etwa dadurch zum Ausdruck, dass sie ihn „Bruderherz“ nannte.
3
1. Im Oktober 2014 befand sich die Lebensgefährtin des Angeklagten im
Krankenhaus, um das erste gemeinsame Kind zur Welt zu bringen. Der Angeklagte war während dieser Zeit allein für die beiden Mädchen verantwortlich. An
einem nicht näher bestimmbaren Tag setzte er sich im Wohnzimmer zu L.
auf die Couch und sagte ihr, „dass sie süß sei und er Gefühle für
sie habe“. Da er sich von dem Mädchen sexuell erregt fühlte, fing er an, es
oberhalb ihrer Kleidung am Oberkörper und an den Brüsten zu berühren und zu
streicheln. Oberhalb ihrer Kleidung streichelte er auch ihren Schambereich. Sodann fasste er mit seiner Hand unter ihrem T-Shirt an ihre Brüste. Auch als L.
ihn bat, sie in Ruhe zu lassen, fuhr er fort, das Mädchen zu
streicheln. Erst als sie ihn in ihrem Zimmer, in das er ihr gefolgt war, vehement
aufforderte, dieses wieder zu verlassen, zog er sich zurück.
4
2. An einem weiteren, nicht näher bestimmbaren Tag zwischen Oktober
2014 und August 2015 stellte sich der Angeklagte vor die auf dem Boden sitzende L.
, öffnete seine Hose und befriedigte sich vor ihren
-4-
Augen selbst. Dabei forderte er sie auf, sich seinen erigierten Penis anzuschauen, da ihn dies sexuell erregte. Das Mädchen warf ihm jedoch nur einen
kurzen Blick zu und starrte sodann aus Scham und Ekel auf den Boden.
5
3. An einem anderen Tag in dem zu Ziffer 2 genannten Zeitraum stellte
sich
der
Angeklagte,
der
sich
erneut
von
L.
sexuell
erregt
fühlte, im Wohnzimmer vor sie hin, hob sie mit beiden Armen hoch und hielt sie
auf seinem Arm fest; er versuchte, das Mädchen auf den Mund zu küssen. Das
gelang ihm jedoch nicht, da L.
sogleich den Kopf zur Seite wandte. Erst als
sie den Angeklagten mehrfach vehement aufforderte, sie in Ruhe zu lassen,
ließ dieser von ihr ab.
II.
6
Diese Feststellungen tragen den gegen den Angeklagten ergangenen
Schuldspruch nicht.
7
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ – im Fall II.1 der Urteilsgründe gemäß § 174
Abs. 1 Nr. 1 StGB, im Fall II.2 gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung
vom 1. April 2004 bis 26. Januar 2015) bzw. § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB (in der
Fassung ab 27. Januar 2015) – verurteilt hat, belegen die Feststellungen nicht,
dass zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten zur Tatzeit ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestand.
8
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Mai
2017 u.a. Folgendes ausgeführt:
-5-
„Die Tatbestände des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des § 174 Abs. 2
Nr. 1 (in der Fassung vom 01. April 2004 bis 26. Januar 2015) bzw.
Abs. 3 Nr. 1 (in der Fassung ab 27. Januar 2015) setzen voraus, dass
zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Erforderlich hierfür ist ein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den
persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer
Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen
und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011
- 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH,
Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschluss vom
27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992
- 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil
vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85,
BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR
383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).
Ausweislich der Feststellungen nahm der Angeklagte seit August 2013
zunehmend und regelmäßig an dem Familienleben seiner Lebensgefährtin, der Mutter der Geschädigten, teil. Der Angeklagte unterhielt noch
seine eigene Wohnung, gleichwohl übernachtete er in der Wohnung seiner Lebensgefährtin (UA S. 4), in der auch die Geschädigte lebte, wobei
er seit 2015 unter der Woche auf Montage arbeitete und sich lediglich an
den Wochenenden regelmäßig bei der Mutter der Geschädigten aufhielt
(UA S. 3, 22). Allein aus dem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 StGB hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15; BGH, Urteil vom 2. Juni
1999 - 5 StR 112/99; Senat, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 4 StR 173/99).
Aus den weiteren Feststellungen bzw. aus dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe lässt sich ein solches besonderes Obhutsverhältnis im
Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und der
Geschädigten jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen. Zwar ist im Rahmen
der Beweiswürdigung [gemeint: Feststellungen] ausgeführt, dass der Angeklagte an den gemeinsamen Mahlzeiten der Familie teilnahm und seiner Partnerin im Haushalt half (UA S. 4). Er unternahm Ausflüge mit der
Familie, brachte das Mädchen - die jüngere Schwester der Geschädigten - V.
abends zu Bett und unterstützte [seine Lebensge-
-6-
fährtin] auch bei Erziehungsfragen (UA S. 4). In welcher konkretisierenden Art und Weise und in welchem zeitlichen Umfang der unter der Woche auf Montage arbeitende Angeklagte seine Lebensgefährtin jedoch
vor allem bei der Erziehung der Geschädigten unterstützte, bleibt nach
den Feststellungen unklar. Auch soweit darauf abgestellt wird, dass der
Angeklagte gegenüber der ‚pubertierenden‘ Geschädigten eine ‚Vaterrolle‘ eingenommen und versucht habe, zu ‚intervenieren‘ und auf sie ‚einzuwirken‘, lässt das Urteil dahingehende Feststellungen vermissen, dass
dem Angeklagten die Mitverantwortung bei der Erziehung der Tochter
seiner Lebensgefährtin durch diese eingeräumt war, er etwa Verbote und
Erlaubnisse erteilen und Strafen verhängen konnte bzw. solche tatsächlich ausgesprochen hat.
Darüber hinaus muss das Obhuts- und damit das Unterordnungsverhältnis als solches auch der Geschädigten L.
bewusst
gewesen sein, denn aus dem Zusammenhang mit §§ 174a, 176 StGB
ergibt sich, dass § 174 StGB vor allem die sexuelle Selbstbestimmung
schützt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 174 Rn. 5). Das Landgericht stellt
in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass die Geschädigte vor dem
Hintergrund ihres ‚schwierigen‘ Verhältnisses zur Mutter in dem Angeklagten eine ‚neue Bezugsperson in ihrem Leben‘ sah (UA S. 4). Weiter
wird festgestellt, dass die Geschädigte den Angeklagten ‚Bruderherz‘
(UA S. 4, vgl. auch UA S. 9, 10) nannte bzw. ihm die Rolle eines ‚Ersatzvaters‘ (UA S. 10) zuwies. Das spricht zwar für eine emotionale Verbundenheit der Geschädigten zum Angeklagten, jedoch ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass aus ihrer Sicht auch ein Unterordnungsverhältnis im Sinne des § 174 StGB zum Angeklagten vorlag.“
9
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend zum Fall II.1 der Urteilsgründe:
10
Zwar war der Angeklagte ausweislich der Feststellungen während des
Krankenhausaufenthaltes seiner Lebensgefährtin im Oktober 2014 auch für L.
verantwortlich.
Das
Urteil
enthält
aber
keine
Feststellungen
zu dem Zeitraum der Abwesenheit der Mutter. Solcher hätte es bedurft, da eine
nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit während der Abwesenheit des Erzie-
-7-
hungsberechtigten nicht ausreicht, um ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174
Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988
– 1 StR 383/88, NStZ 1989, 21; Beschluss vom 27. Juni 2000 – 1 StR 221/00,
bei Pfister NStZ-RR 2000, 353; OLG Zweibrücken NJW 1996, 330, 331; Hörnle
in LK-StGB, 12. Aufl., § 174 Rn. 11 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom
8. Dezember 2015 – 2 StR 200/15, NStZ 2017, 155, 156).
11
2. Auch die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung gemäß § 240
Abs. 1 StGB im Fall II.3 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.
12
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift Folgendes
ausgeführt:
„Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte tatsächlich
eine vollendete Nötigung begangen hat. § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt
ausgestaltet. Die tatbestandsmäßige Nötigungshandlung des Täters
muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des
Opfers führen. Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn der Genötigte
die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat. Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes
Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers
nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom
19. Juni 2012 - 4 StR 139/12; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003
- 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442; Urteile vom 14. Januar 1997
- 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07,
StV 2008, 249). Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt bereits
in der ‚Bemächtigung der Geschädigten‘ durch das ‚Hochheben‘ und
‚Festhalten‘ (UA S. 18) kein die Annahme einer vollendeten Nötigung
rechtfertigender Teilerfolg. Das Verhalten des Angeklagten zielte nach
den Urteilsfeststellungen darauf ab, die Geschädigte auf den Mund zu
küssen. Den Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass
schon die Bemächtigungssituation nach der Vorstellung des Täters eine
eigenständig bedeutsame Vorstufe des angestrebten Enderfolgs dar-
-8-
stellt. Die vorliegende Bemächtigungssituation erscheint … vielmehr als
Mittel, um das vom Angeklagten letztlich erstrebte Verhalten der Geschädigten (hier der Kuss auf den Mund) zu ermöglichen (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03). Das Verhalten der
Geschädigten erschöpft sich somit letztlich in der Hinnahme des Nötigungsmittels.“
13
Dem tritt der Senat bei.
III.
14
Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache weist der Senat
darauf hin, dass er die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Beweiswürdigung zu den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe nicht teilt. Das Landgericht hat sich insoweit mit der Auffassung des von ihm gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt, der abweichend von seinem vorbereitenden
Gutachten die Unwahrhypothese nicht sicher auszuschließen vermochte. Es ist
hierbei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Geschädigten glaubhaft ist.
-9-
15
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird, wenn er erneut
zur Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
gelangt, auch nähere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zu treffen haben.
VRi'inBGH Sost-Scheible ist
urlaubsbedingt an der Beifügung
der Unterschrift gehindert.
Cierniak
Cierniak
Bender
Franke
Quentin