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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 222/14
vom
25. September 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
– in der Verhandlung –,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
– bei der Verkündung –
als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
G.
B.
– in der Verhandlung –,
Rechtsanwalt
ten V.
B.
für den Angeklagten
für den Angeklag-
– in der Verhandlung –,
Rechtsanwalt
klagten U. B.
für den Ange– in der Verhandlung –
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2013 in den
Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei in 28 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich
die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Mit ihren ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkten Rechtsmitteln beanstandet die Beschwerdeführerin die Strafzumessung, insbesondere die Annahme jeweils minder schwerer Fälle der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei nach § 260a Abs. 2 StGB, sowie die Strafaussetzungen zur Bewährung.
-4-
2
Die Revisionen, die ausweislich der Ausführungen in der Begründungsschrift der Staatsanwaltschaft über die ausdrückliche Beschränkungserklärung
hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 3 StR 122/09) wirksam auf die
Strafaussprüche des angefochtenen Urteils beschränkt sind, haben vollen Erfolg.
3
Die Strafaussprüche begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
4
1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist
seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die Strafzumessungsentscheidung des Tatrichters kann das Revisionsgericht nur eingreifen,
wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich
fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann
eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34,
345, 349).
5
2. Von diesem revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ausgehend können
die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, weil die
von der Strafkammer sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen jeweils zu Gunsten sämtlicher Angeklagten
berücksichtigte Erwägung, die Angeklagten hätten die Taten aus Geldnot begangen, von den Urteilsausführungen nicht getragen wird. Nach den Feststel-
-5-
lungen betrieben die Angeklagten ein Geschäft zum An- und Verkauf von Goldund Silberschmuck mit Filialen in D.
Filiale in R.
und R.
nach den abgeurteilten Taten wegen Verlusten ge-
schlossen wurde, wird das Geschäft in D.
und V.
B.
. Während die
von den Angeklagten G.
fortgeführt, die aus ihrer Geschäftstätigkeit jeweils legale Ein-
kommen von monatlich 1.000 € bis 1.400 € erzielen. Zu der finanziellen Situation der Angeklagten zur Tatzeit hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass
die Angeklagten mit dem legalen An- und Verkauf von Schmuck "nur wenig
verdienten". Damit ist indes eine wirtschaftliche Notlage, der im Rahmen der
Strafzumessung – je nach Sachlage – strafmildernde Bedeutung beigemessen
werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1988 – 2 StR 657/87,
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 7; vom 18. Juli 1988 – 2 StR 311/88,
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 8; vom 9. Juni 1993 – 3 StR 157/93,
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 14; vgl. Theune in LK-StGB,
12. Aufl., § 46 Rn. 193), nicht im Ansatz dargetan.
6
Die Bemessung der gegen die Angeklagten zu verhängenden Einzelund Gesamtstrafen bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und
Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter sowohl im Rahmen der Prüfung
minder schwerer Fälle nach § 260a Abs. 2 StGB als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die Werte des jeweils gehehlten Schmuckes
-6-
Bedacht zu nehmen haben. Hierzu können – soweit erforderlich – ergänzende,
den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen getroffen werden.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Quentin