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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 191/18
vom
27. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR191.18.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2018 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten B.
wird das Urteil des
Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B.
wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
-3-
3
a) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der
Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels
über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB
kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer
anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den
auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des
allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag,
der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; und vom 1. September
2004 – 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter
auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von
besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls
der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich
auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.
4
Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen
der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15,
juris Rn. 5; vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; Weber, BtMG,
5. Aufl., § 29 Rn. 934 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei
indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge
Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem
solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der
Wille hierzu an Gewicht (BGH aaO; Weber aaO, Rn. 935). Bloßes Veranlassen
einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dagegen
-4-
nicht (BGH aaO; Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, StV 2012,
410 f. mwN).
5
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge schuldig, keinen Bestand haben. Die Feststellungen
und Wertungen zur Einfuhr im Fall 1 (UA 42 f.) beschränken sich darauf, der
Angeklagte habe ein erhebliches eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr
der Betäubungsmittel gehabt, da er sich weitere Geschäfte mit Amphetamin
versprochen habe. Auch belegten die zahlreichen mit
G.
und der
Vertrauensperson geführten Gespräche, in welchen die Lieferung der Drogen
immer wieder zugesichert worden sei, ein eigenes Interesse am Erfolg des Geschäfts und die wichtige Rolle, die der Angeklagte im Gesamtgefüge der beteiligten Personen gespielt habe. Im Fall 2 (UA 44 f.) habe der Angeklagte um die
Umstände der Verbringung der Drogen gewusst und der Vertrauensperson mitgeteilt, er selbst komme am 20. Juli 2017 mit anderen nach Deutschland. Gegenüber der Vertrauensperson sei er als Organisator der Drogen und als Partner des Mitangeklagten E.
, der die Drogen für die Einfuhr im Fahrzeug seiner
Lebensgefährtin
versteckt habe, aufgetreten. Die Einfuhr habe im
T.
eigenen Interesse des Angeklagten gelegen. Einen Einfluss auf die grenzüberschreitenden Fahrten als solche hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt.
Der Angeklagte hatte weder Einfluss auf den Transportweg noch auf andere
Modalitäten der Einfuhr (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – 1 StR 231/16,
juris Rn. 31). Die vom Landgericht jeweils festgestellten Umstände, die sich auf
die Durchführung des Betäubungsmittelgeschäfts als solches beziehen, vermögen die rechtliche Einordnung dieser Tatbeiträge als mittäterschaftliche Einfuhr
durch das Landgericht nicht zu rechtfertigen.
-5-
6
Angesichts der tateinheitlichen Verwirklichung führt dies zur Aufhebung
des Schuldspruchs insgesamt, also auch der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, sieht der Senat davon ab, die insoweit bislang getroffenen
Feststellungen auch nur teilweise bestehen zu lassen.
7
2. Die Abfassung der Urteilsgründe – geschlossene Wiedergabe der Angaben der gehörten Zeugen und des Inhalts der abgehörten Telefongespräche
in chronologischer Reihenfolge – gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
8
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai
2018 – 3 StR 486/17, juris; vom 17. Januar 2018 – 4 StR 305/17, juris Rn. 35 f.;
vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17, NStZ-RR 2018, 23 [Ls]; vom 30. Juni
2015 – 3 StR 179/15, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350). Dementsprechend ist es regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen – teilweise unbedeutenden – Einzelheiten wiederzugeben
(BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17, StraFo 2017, 458 f.; vom
31. März 2015 – 3 StR 630/14, juris Rn. 10; vom 16. September 2013 – 1 StR
264/13, juris Rn. 24; vom 8. Mai 2009 – 2 StR 147/09). Auch ist es regelmäßig
untunlich, den Inhalt der überwachten Telekommunikation insgesamt wörtlich
-6-
oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (st. Rspr.;
vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 179/15 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
RiBGH Dr. Feilcke ist im
Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.
Quentin
Sost-Scheible