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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 184/04
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vom
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22. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Stralsund vom 19. Januar 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II 1 und 2 der
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Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
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2.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in
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zwei Fällen (Fälle II 1 und 2), sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in
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Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen (Fälle II 3 und 4)
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und Beischlafs zwischen Verwandten (Fall II 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
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von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
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Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
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Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich
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der Fälle II 1 und 2; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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1. In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch
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der Änderung dahin, daß der Angeklagte jeweils nur des sexuellen Mißbrauchs
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eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten
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sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muß
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entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
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Die erste verjährungsunterbrechende Handlung (Erlaß eines Haftbefehls) erfolgte am 29. April 2003, so daß die Verstöße gegen § 174 StGB in den Fällen
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II 1 und 2 (Tatzeiten: Dezember 1995 bis zum 25. März 1997) verjährt sind.
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Daß diese Vorwürfe jeweils mit dem nichtverjährten sexuellen Mißbrauch eines
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Kindes in Tateinheit stehen, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen
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für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81; StV 1990,
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404, 405; BGH, Beschluß vom 7. April 2004 – 2 StR 4/04; Tröndle/Fischer,
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StGB 52. Aufl. § 78a Rdn. 5 m.w.N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß
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nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB
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die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat
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sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum
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Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 24. Juni
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2004 - 4 StR 165/04).
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2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die in den Fällen II 1
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und 2 des Urteils festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben; denn der Senat
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kann aufgrund der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, bei denen
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sich die tateinheitliche Verwirklichung des § 174 StGB nicht strafbestimmend
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zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ausschließen, daß der Tatrichter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung beachtet hätte.
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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