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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 173/07
vom
8. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Dezember 2006 im Strafausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch hat keinen Bestand:
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Strafschärfend hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte
"gleich drei Tatbestandsalternativen" des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die
Körperverletzung zwar mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs und einer
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das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) begangen, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aber auch mittels eines
hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht der sachlichen
rechtlichen Nachprüfung hier nicht entgegen, weil bei Tateinheit die Revision
nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl.
§ 318 Rdn. 13 m.w.N.).
4
Hinterlist setzt voraus, dass der Täter, wenn er das Opfer - wie hier plötzlich von hinten angreift, dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner
wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die
Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf
die Verteidigung auszuschließen (vgl. BGH NStZ 2005, 97; BGHR StGB § 223
a StGB Hinterlist 1; jew. m.w.N.). Ein solches planmäßig auf Verdeckung ausgerichtetes Verhalten des Angeklagten kann den vom Landgericht getroffenen
Feststellungen jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts
nicht entnommen werden. Vielmehr fasste der Angeklagte danach den Entschluss, die Nebenklägerin zu überfallen, erst, nachdem diese an ihm vorbeigegangen war. Indem der Angeklagte sich der Nebenklägerin, von dieser unbemerkt, von hinten näherte, ihr zwei an den Enden fest verknotete Schnürsenkel um den Hals legte und diese drosselte, hat der Angeklagte für den Angriff
lediglich das Überraschungsmoment ausgenutzt. Das genügt aber für Hinterlist
im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 97
m.w.N.).
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Die Erwägung des Landgerichts, die Tat sei aufgrund ihrer Begehungsweise geeignet, das "Sicherheitsgefühl der Bevölkerung schwerwiegend zu be-
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einträchtigen", lässt besorgen, dass es sich bei der Bemessung der Höhe der
verhängten Freiheitsstrafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten
lassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt
eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine
gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie
zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH StraFo 2005,
515 m.N.). Das ist hier jedoch nicht belegt.
6
Die Revision beanstandet zudem zu Recht, dass sich das Landgericht an
einer strafmildernden Berücksichtigung des vom Angeklagten hinsichtlich der
gefährlichen Körperverletzung abgelegten Geständnisses gehindert gesehen
hat, "weil seine Einlassung, wie deren Entwicklung zeigt, lediglich der Beweislage Rechnung trug und von taktischen Überlegungen getragen war". Zwar kann
in einem solchen Fall einem Geständnis eine wesentlich strafmildernde Bedeutung fehlen (vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH DAR 1999, 195, jew. m.w.N.). Dafür, dass es sich hier so verhält, geben die Urteilsgründe jedoch nichts her. Bei
der Beurteilung der Motive für die Ablegung eines Geständnisses ist aber im
Zweifel von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl.
BGH DAR 1999, 195 m.N.).
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Da nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf
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die Bemessung der Höhe der gegen den bislang strafrechtlich "nur ganz unerheblich in Erscheinung" getretenen Angeklagten verhängten Strafe ausgewirkt
haben, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Die zugrunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen
worden sind. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
Maatz
RiBGH Prof.Dr.Kuckein und
RiBGH Dr.Ernemann sind
urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb verhindert zu
unterschreiben.
Maatz
Sost-Scheible
Athing