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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 171/11
vom
28. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 11. Januar 2011 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen fahrlässigen Eingriffs in den Straßenverkehr, wobei die Gefahr fahrlässig verursacht wurde, in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b)
Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren
ohne Versicherungsschutz und Urkundenfälschung,
in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort und in einem weiteren Fall
in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie des vorsätzlichen Führens einer
Schusswaffe ohne Erlaubnis und der vorsätzlichen
Körperverletzung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-3-
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im
Fall II. 3. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die getroffenen
Feststellungen des Landgerichts vermögen einen verkehrsfremden Eingriff des
Angeklagten, der in seiner Gefährlichkeit den in § 315b Abs. 1 Nrn. 1 und 2
StGB genannten Fällen ähnlich ist, nicht zu belegen. Die auf § 315b Abs. 1
Nr. 3 StGB gestützte tateinheitliche Verurteilung kann daher keinen Bestand
haben. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung ist mit Rücksicht auf
die nur geringe Bedeutung dieser Einzeltat nicht veranlasst.
2
Die Schuldspruchberichtigung ergibt sich aus der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung.
3
Die weiter gehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
-4-
4
Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung
in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht einzubeziehen gewesen wäre.
Ernemann
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin