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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 146/14
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vom
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20. Mai 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Januar 2014 in den Strafaussprüchen
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und hinsichtlich der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
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richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese hat hinsichtlich der
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Strafaussprüche und der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in
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einer Entziehungsanstalt Erfolg.
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2
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. April 2014
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unter anderem ausgeführt:
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"Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass nur der
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Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGHSt 37,
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5).
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Die Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf
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einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im
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Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat seit den 1990er Jahren bis zur Tatzeit, mithin über mehr als 20 Jahre, bis zu 5 Gramm
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Haschisch am Tag konsumiert (UA Bl. 2/3) und die Kammer ist von einer Betäubungsmittelabhängigkeit als Ursache der verfahrensgegenständlichen Taten überzeugt (UA Bl. 8). Der Symptomwert der Taten
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ergibt sich ferner daraus, dass er bereits mehrfach einschlägig, auch
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wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, vorbestraft ist und den Verkaufserlös hat er für die Beschaffung von Betäubungsmitteln eingesetzt
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(UA Bl. 4), so dass ohne Therapie eine negative Gefahrenprognose
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auch für die Zukunft naheliegt. Wegen bekundeter Therapiebereitschaft
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scheidet die Maßregel auch nicht deshalb aus, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2
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StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10 in:
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NStZ-RR 2010, 319 Rn. 8).
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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nach ständiger
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorrangig (vgl. BGH,
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Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 in: NStZ 2009, 441 m.w.N.).
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Hieran hat sich durch die Neufassung von § 64 StGB nichts geändert
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(vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07 in:
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NStZ-RR 2008, 73).
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Die Aufhebung der Nichtanordnung der Maßregel hat die Aufhebung
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des Strafausspruchs zur Folge. Nach der Würdigung der Kammer besteht bei der Gesamtstrafenbildung ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 a.a.O.
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Rn. 6). Denn die Kammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, dass
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er sich zu einer Therapie im Rahmen der Zurückstellung bereit gefunden hat (UA Bl. 7). Da die stationäre Langzeittherapie im Rahmen der
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Maßregel eine belastendere, wenn auch nachhaltigere Maßnahme dar-
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stellt, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer dies stärker strafmildernd berücksichtigt hätte.
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Die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch hingegen werden aufrechterhalten werden können. Denn ergänzende Feststellungen bleiben
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möglich und widersprüchliche sind nicht zu erwarten."
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3
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Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch die Anwendung von § 31 BtMG zu bedenken haben wird.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Cierniak
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Bender
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