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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 144/12
vom
6. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S.
O.
wird das
Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011,
soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall 15 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten S.
O.
wegen Einschleu-
sens von Ausländern in vier Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den
aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 15
der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
3
a) Danach fasste der Angeklagte den Entschluss, ein hochwertiges Kraftfahrzeug anzumieten und anschließend unter Vorlage gefälschter Papiere auf
eigene Rechnung zu verkaufen. Gegenüber dem Vermieter wollte der Angeklagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten, dass das Fahrzeug
gestohlen wurde. Für diesen Plan vermochte der Angeklagte den gesondert
verfolgten M.
A.
zu gewinnen, der daraufhin bei einer Autovermietung
in Köln „entsprechend dem gemeinsamen Tatplan“ einen Pkw Mercedes Benz
C 180 anmietete und eine Anzahlung auf den Mietzins leistete. A.
über-
nahm das Fahrzeug und übergab es nach dem Verlassen des Geländes der
Autovermietung dem in einer Parallelstraße wartenden Angeklagten. Der Angeklagte verbrachte das Fahrzeug sogleich zusammen mit dem anderweitig verfolgten A. R.
nach Belgien und verkaufte es dort an einen unbekannten
Abnehmer. Einen Teil des Erlöses behielt er für sich. A.
zeigte in der Folge
bei der Polizei in Köln einen Diebstahl des Fahrzeugs an. Zuvor hatte ihm der
Angeklagte telefonisch erklärt, welche Angaben er dabei machen sollte, damit
die Anzeige auch als glaubhaft akzeptiert werde.
4
b) Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen
geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit
dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen
einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich
Hehler sein (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7,
134, 137; Beschluss vom 10. Oktober 1984 – 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 52;
Fischer, 59. Aufl., § 259 Rn. 31; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl.,
-4-
§ 259 Rn. 49 mwN). Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten M.
A.
begangenen Betrugs
(§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Autovermietung gewesen ist, obwohl dies
nach den Feststellungen (gemeinsamer Tatplan, Aufenthalt des Angeklagten
zur Tatzeit in Tatortnähe, sofortige Übernahme des Fahrzeugs) nahe liegt. In
diesem Fall käme eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht mehr in Betracht.
5
2. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Hehlerei
„nicht unerhebliche Geldbeträge erwirtschaftet“ (UA 36), ist nicht rechtsfehlerfrei belegt. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen
die Umstände anzuführen, die bei der Zumessung der Strafe für das Gericht
bestimmend waren. Die Darstellung der maßgeblichen Tatsachen und deren
Bewertung muss dabei so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich wird (BGH, Urteil vom 30. November 1971
– 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat keine
Feststellungen zu dem von dem Angeklagten erzielten Kaufpreis und dem auf
ihn entfallenden Anteil daran getroffen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob es für die Bewertung des erzielten Vermögensvorteils eine tragfähige
Grundlage gibt.
-5-
6
3. Durch die Aufhebung der Verurteilung im Fall 15 der Urteilsgründe und
der dort verhängten Einzelstrafe verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt
Franke
Quentin