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1007 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 116/09
vom
12. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stralsund vom 28. November 2008 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen 35 und 37 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Athing
Ernemann
Solin-Stojanović
Franke