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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 109/09
vom
30. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2008
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf
der - tateinheitlich begangenen - versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt,
b)
2.
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, mit
schwerem Raub und mit Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es
die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole eingezogen. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel
-3-
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
2
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das
Landgericht des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe für schuldig befunden hat.
Dagegen hält - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - der Schuldspruch der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten
auch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.
3
Entgegen der Auffassung des Landgerichts schließen die getroffenen
Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB
strafbefreiend von dem Versuch der schweren räuberischen Erpressung zum
Nachteil der Zeugin S.
zurückgetreten ist. Das Landgericht hat ange-
nommen, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin S.
allein durch die Drohung mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole zur Herausgabe ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren
Bekannter, der Zeugin Sch.
-K.
, zuwandte und dieser die Handtasche ent-
riss. Maßgeblich hat die Strafkammer ihre Überzeugung von dem "Fehlschlag
des Versuchs" auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte, die Waffe abzufeuern [UA 10 a.E.]. Damit hat die Strafkammer
im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Urteil dem
Tatplan eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (Senat, NStZ 2007, 91
m.w.N.). Dass der Angeklagte die Zeugin S.
mit dem Fahrrad, mit dem er
unterwegs war, ohne Weiteres hätte verfolgen und zur Erlangung von deren
-4-
Handtasche die Pistole erneut hätte einsetzen oder aber, wie er es sogleich
gegenüber der Zeugin Sch. -K.
getan hat, einfache Gewalt hätte anwenden
können, liegt nach den Umständen nahe. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ihm dies möglich gewesen wäre [UA 9]. Dass sich der Angeklagte, statt die Zeugin S.
Zeugin Sch. -K.
zu verfolgen, entsprechend seiner Einlassung der
zuwandte, die weniger weit geflüchtet gewesen sei, konnte
auch das Ergebnis einer "nüchternen Abwägung" sein, die nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme freiwilligen Rücktritts
vom unbeendeten Versuch gerade nicht ausschließt.
4
Nach alledem hat der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand. Der Senat schließt auch aus, dass sich auf
Grund neuer Verhandlung Feststellungen ergeben könnten, die mit der erforderlichen Sicherheit der Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen
würden. Er ändert deshalb von sich aus den Schuldspruch dahin, dass der Tatvorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt.
5
2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das
Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere
Freiheitsstrafe verhängt hätte. Allerdings ist der neue Tatrichter ungeachtet des
-5-
Rücktritts vom Versuch der Tat zum Nachteil der Zeugin S.
nicht gehindert,
auch die bei dieser Zeugin auf Grund des Angriffs des Angeklagten eingetretenen psychischen Belastungen strafschärfend zu werten. Der Aufhebung der
dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese
können deshalb bestehen bleiben.
Tepperwien
Maatz
Ernemann
Athing
Franke