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BUNDESGERICHTSHOF
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3 StR 95/02
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BESCHLUSS
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vom
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14. Mai 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
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Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf den absoluten
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Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
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Das Landgericht hat während des Hauptverhandlungstermins vom
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25. Oktober 2001 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Jennifer F.
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ge-
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mäß § 172 Nr. 4 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Protokoll vermerkt nicht, daß nach Entlassung der Zeugin die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden wäre. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu
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den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StGB gilt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 15; BGH bei
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Becker NStZ-RR 2001, 264 Nr. 26 jew. m. w. N.). Das - weder lückenhafte noch
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widersprüchliche - Protokoll beweist daher, daß die sich anschließende weitere
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Hauptverhandlung einschließlich der Schlußvorträge und der Urteilsverkü ndung am 8. November 2001 - wie von der Revision geltend gemacht - in unzulässiger Abwesenheit der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO erfüllt, so daß das angefochtene
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Urteil aufgehoben werden muß.
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Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
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Das Landgericht hat den Angeklagten entsprechend dem Anklagevorwurf und in Anwendung des Zweifelssatzes wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in (nur) drei Fällen verurteilt. In den Urteilsgründen stellt
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es jedoch rechtsfehlerfrei fest, daß der Angeklagte jedes der drei Mädchen zumindest zweimal mißbraucht hat, unterläßt es aber klarzustellen, welche drei
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dieser sechs Mißbrauchsfälle der Verurteilung zugrunde liegen und welche der
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durch die Staatsanwaltschaft in der Abschlußverfügung vom 29. Januar 2001
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(Bd. 1 Bl. 157 d.A.) vorgenommenen Verfahrensbeschränkung nach § 154
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Abs. 1 Nr. 1 StPO unterfallen. Damit bleibt offen, ob das Urteil überhaupt die
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angeklagten Taten erfaßt (§ 264 Abs. 1 StPO) und auf welche Fälle sich die
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Rechtskraftwirkung des Urteils erstrecken würde. Dies ist insbesondere deshalb zweifelhaft, weil die Anklage dem Angeklagten nicht vorwirft, auch die Geschädigte Sandra S.
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zum Oralverkehr veranlaßt zu haben, während das
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Urteil, wie die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten (UA S. 38)
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belegen, bezüglich jedes der drei Mädchen einen Fall erfaßt, in dem es zum
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Oralverkehr kam.
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Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher im
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Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten klarzustellen haben, von
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welchen konkreten Mißbrauchsfällen sie sich überzeugt hat, welche hiervon
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der Verurteilung zugrunde liegen und daß dies die von der Anklageschrift erfaßten Fälle sind. Dabei wird es zu einem besseren Verständnis des Urteils
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beitragen, wenn die Sachverhaltsdarstellung in die Einzelfälle untergliedert und
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die jeweilige Form des sexuellen Mißbrauchs dem jeweiligen Fall zweifelsfrei
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zugeordnet wird.
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Tolksdorf
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Rissing-van Saan
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Pfister
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Miebach
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Becker
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