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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 90/04
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vom
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1. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April
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2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
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der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 229 StPO jedenfalls deshalb
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erfolglos bleibt, weil - wie die Revisionsbegründung in anderem Zusammen-
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-3-
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hang mitteilt - im Fortsetzungstermin vom 28. April 2003 auch über Fragen der
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Vernehmung des Zeugen G.
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im Rechtshilfewege verhandelt worden ist.
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Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht ist
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vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber fehlerhaft angenommen, daß dieser von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
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reiche. Ob die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, hat die
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Strafkammer nicht geprüft (vgl. zum Vermögensverlust großen Ausmaßes BGH
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NStZ 2004, 155). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Der Senat hat
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jedoch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies schließt ergänzende Feststellungen nicht aus.
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Hubert
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