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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 45/08
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. :
Brandstiftung
zu 2. und 3.: Erpressung
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Oktober 2007 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
1. Die Rüge des Angeklagten Dr. H.
Inhalt der Äußerungen der Mitangeklagten B.
, die Strafkammer hätte über den
anlässlich deren versuchter po-
lizeilicher Vernehmung vom 21. März 2007 durch Anhörung der Polizeibeamten
Beweis erheben und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sodann ungeachtet
der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden jedenfalls insoweit in die
Beweiswürdigung einfließen lassen müssen, als es der Entlastung des Angeklagten gedient hätte, hat keinen Erfolg.
Aussagen, die unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden gewonnen
worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO).
-3-
Der Senat kann offen lassen, ob Fälle denkbar sind, in denen entgegen
dem klaren Wortlaut des Gesetzes aus übergeordneten verfassungs- oder
menschenrechtlichen Prinzipien die Verwertung derartiger Erkenntnisse dennoch in Betracht kommen könnte; denn jedenfalls kann das Gericht nicht allein
aufgrund der ihm einfachrechtlich auferlegten Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2
StPO) gehalten sein, eine ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO einfachrechtlich verbotene Sachaufklärung zu betreiben. Derartiges mag vielmehr allenfalls
dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Angeklagte zum einen - etwa durch
entsprechenden Beweisantrag - unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er
auf den ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO gewährten individuellen Schutz
verzichtet, und zum anderen aufzeigt, dass ihm eine effektive Verteidigung ohne die Verwertung des an sich gesperrten Beweisstoffes verwehrt ist und daher
die durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO auch objektiv im Allgemeininteresse garantierten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens im Wege einer
Güterabwägung hinter seinen ebenfalls vom Rechtsstaatsprinzip umfassten
Anspruch auf wirksame Verteidigung gegen den Tatvorwurf zurücktreten müssen. Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Verteidigung im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf den Verstoß gegen § 136 a StPO hingewiesen und im Rahmen des Plädoyers lediglich darauf aufmerksam gemacht, das Landgericht
werde "zu prüfen haben, ob das widerspruchsunabhängige Verwertungsverbot
des § 136 a StPO … einer Berücksichtigung des Inhalts dieser Aussagen ausschließlich zugunsten dieses Angeklagten … nicht entgegensteht."
Der Senat kann daher offen lassen, ob eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO im oben umrissenen Sinne im Hinblick
auf dessen eindeutigen gegenteiligen Wortlaut überhaupt möglich wäre. Ebenso
bedarf keiner Erörterung, ob - wie der Angeklagte meint - im Falle einer durch
sein Verlangen bewirkten Verwertbarkeit der an sich gesperrten Erkenntnisse
-4-
diese ausschließlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürften; dies läge
nach Ansicht des Senats indessen fern.
2. Zur Entscheidung über die vom Angeklagten K.
der Revision und von der Angeklagten B.
bei Einlegung
im Rahmen der Revisionsbegrün-
dung erhobenen Beschwerden gegen den Bewährungsbeschluss ist der Senat
nicht zuständig, da das Landgericht in beiden Fällen keine Abhilfeentscheidung
getroffen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).
Becker
Miebach
Sost-Scheible
Pfister
Schäfer