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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 32/10
vom
27. April 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 26. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten
:
Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) verstoßen, ist unbegründet. Das Landgericht
war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die
vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden
Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des Angeklagten Ö.
), die entgegen der bestehenden - von der Revision nicht beanstandeten - Sicherheitsanordnung keinen amtlichen
Ausweis, sondern (lediglich) einen Führerschein vorweisen konnten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die Strafkammer
entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die Sicherheitsanordnung nicht zu ändern, so dass der Einlass (auch)
dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie
die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden erfüllten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen
Personen vorliegenden besonderen Umstände nicht fehlerhaft gehandelt.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die von der
Revision des Angeklagten A.
erhobene Rüge der Mitwirkung eines befangenen Schöffen (§ 338 Nr. 3 StPO) nicht unzulässig, weil der Beschwerdeführer bei der Darlegung des vermeintlich prozessrechtswidrigen Vorgangs durch Wiedergabe lediglich
des Protokollinhalts offen gelassen habe, ob der abgelehnte
Schöffe sich in der Hauptverhandlung tatsächlich so wie behauptet
geäußert hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hieran kann nämlich
angesichts des Inhalts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch sowie der
Entscheidung über dieses, keinerlei Zweifel bestehen. Die Rüge
bleibt allerdings aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Übrigen dargelegten Gründen ohne Erfolg.
Becker
Pfister
Hubert
Sost-Scheible
Mayer