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805 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 23/10
vom
9. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Jedoch wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen (§ 349
Abs. 4 StPO, vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
Hubert
von Lienen
Mayer