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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 546/16
vom
23. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR546.16.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 20. Juli 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in sechs Fällen zu Jugendstrafe verurteilt. Außerdem hat es beiden
Nebenklägerinnen im Adhäsionsverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen.
Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die Bemessung der Jugendstrafe. Die Überprüfung des Strafausspruchs hat aus den in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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1. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat auch die
Adhäsionsentscheidung Bestand.
3
Zwar führt er zutreffend aus, dass es hier an von den Nebenklägerinnen
wirksam gestellten Adhäsionsanträgen mangelt. Der Adhäsionsantrag des Verletzten ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung für den
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Ausspruch über die Entschädigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober
2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127; vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 542/08,
BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 6; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 404
Rn. 1 mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut seines - auf die Aufhebung des
Strafausspruches gerichteten - Revisionsantrags hat der Angeklagte die Adhäsionsentscheidung jedoch nicht angefochten (s. auch § 406a Abs. 3 Satz 2
StPO), so dass diese gemäß § 352 StPO nicht der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt. Die Beschränkung des Rechtsmittels hat dazu geführt, dass
die Adhäsionsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. - für die Anfechtung des Schuld- und Strafausspruchs durch die Staatsanwaltschaft - BGH,
Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; so auch
Radtke/Hohmann/Merz, StPO, § 406a Rn. 3; enger - nur bei Rechtskraft auch
des Schuldspruchs - OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 32 Ss
184/14, StraFo 2015, 327 f.; LR/Hilger aaO, § 406a Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN).
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Eine Fallgestaltung, in der trotz Teilrechtskraft das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ist hier nicht gegeben. Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
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Wenn im Verfahren wegen einer oder mehrerer Taten nur einzelne Bestandteile des Urteils, etwa der Strafausspruch, angefochten werden (sog. horizontale Teilrechtskraft), sind Verfahrensvoraussetzungen stets zu prüfen; denn
sie betreffen unmittelbar auch die angefochtenen Bestandteile. Wenn im Verfahren wegen mehrerer Taten das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen einzelner Taten beschränkt wird (sog. vertikale Teilrechtskraft), ist danach zu
differenzieren, ob die Einzelstrafen, gegen die sich die Revision wendet, mit
den rechtskräftigen Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen waren.
In diesem (Regel-)Fall ist durch die Beschränkung des Rechtsmittels auch hin-
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sichtlich der von ihm ausgenommenen Taten insoweit keine Rechtskraft eingetreten, als die Gesamtstrafe in Frage steht, so dass Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen sind. Hatte das Tatgericht eine solche Gesamtstrafe indes nicht
zu bilden, wirkt sich das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, soweit Rechtskraft eingetreten ist, nicht mehr aus (so BGH, Urteil vom 11. November 1955
- 1 StR 409/55, BGHSt 8, 269, 270 f.; vgl. zum Ganzen - weitergehend gegen
die Beachtlichkeit von Verfahrenshindernissen in den Fällen vertikaler
Teilrechtskraft - LR/Franke aaO, § 337 Rn. 26, § 344 Rn. 66; MeyerGoßner/Schmitt aaO, Einl Rn. 151 ff., jew. mwN).
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Übertragen auf die hier zu beurteilende Verfahrenskonstellation bedeuten diese Grundsätze, dass das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Antragstellung nicht mehr zu prüfen ist, wenn die Adhäsionsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dem teilangefochtenen strafrechtlichen
Teil des Urteils einerseits und seinem nicht angefochtenen bürgerlich-rechtlichen Teil andererseits handelt es sich um voneinander verschiedene Prozessgegenstände, wobei die Verfahrensvoraussetzung ausschließlich den Adhäsionsausspruch betrifft, für den Strafausspruch indes keine Bedeutung gewinnen kann.
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2. Dass der Generalbundesanwalt gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt
hat, das teilangefochtene Urteil im Adhäsionsausspruch aufzuheben und von
einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen, hindert den Senat
nicht, die Revision insgesamt gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu
verwerfen; denn der Aufhebungsantrag bezieht sich allein auf den von der Revision nicht angefochtenen Teil des Urteils. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung des Senats.
Becker
Gericke
Tiemann
Spaniol
Berg