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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 476/16
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vom
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27. Juni 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR476.16.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni
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2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. August 2016 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestellte Tatmittel eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Denn die Strafkammer hat bei der Strafzumessung nicht zu Gunsten des
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Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel, die er zum gewinnbrin-
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genden Weiterverkauf erworben hatte, sichergestellt wurden und deshalb nicht
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in den Verkehr gelangten.
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Dabei handelt es sich wegen des damit verbundenen Wegfalls der von
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Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit
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um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung
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zu beachten und grundsätzlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in
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den Urteilsgründen anzuführen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
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8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, juris Rn. 4 mwN).
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Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht auszuschließen ist,
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dass das Landgericht unter Berücksichtigung der Sicherstellung des Amphetamins auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
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2. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von
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dem Rechtsfehler, der lediglich in einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Strafzumessungstatsachen besteht, nicht betroffen und können deshalb
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bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO).
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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Becker
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Spaniol
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Tiemann
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RiBGH Hoch befindet sich
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im Urlaub und ist daher
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gehindert zu unterschreiben.
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Berg
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Becker
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