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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 430/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 7. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die "generalpräventiven Überlegungen" des Landgerichts zu Lasten der
Angeklagten, "Kurieren und deren Auftraggebern ist nachhaltig vor Augen zu
führen, dass das Verbringen von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet ein
hohes Strafbarkeitsrisiko einschließt", sind hier zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGH
StraFo 2008, 336 m. w. N.). Angesichts der (wiederum) sehr milden Strafe
(zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe für die Einfuhr von rund einem
Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 40 % und das Kassieren
des Kaufpreises von den Abnehmern) kann der Senat indes ausschließen, dass
der Strafausspruch hierauf beruht.
Zu Recht hat das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des
Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angenommen; denn nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die eingetretene Verzögerung des Strafverfahrens ihre Ursache (allein) im Bereich der Strafverfolgungsbehörden: Nach
-3-
Aufhebung des ersten Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache durch den Senat gingen die Verfahrensakten Ende Juli 2007 bei der Strafkammer ein. Im November 2007 fertigte der damalige Vorsitzende der Strafkammer einen Vermerk, dass "die Vorstellungen zur Strafhöhe von Staatsanwaltschaft und Verteidigung so weit auseinander liegen, dass eine Verständigung nicht möglich erscheint". Danach fand keine nachhaltige Förderung des
Verfahrens mehr statt. Dieses wurde erst ab März 2009 wieder betrieben. Da
nur noch die Strafe neu festzusetzen war, ist das schwer verständlich. Dass die
Strafkammer die festgestellte Verzögerung von einem Jahr und vier Monaten
durch die Anrechnung von sechs Monaten großzügig kompensiert hat, beschwert die Angeklagte nicht (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR
89/09 - Rdn. 35 f., insoweit in StraFo 2009, 338 nicht abgedruckt; BGH, Urt.
vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09 - Rdn. 46 ff. jew. m. w. N.).
Becker
Pfister
Hubert
von Lienen
Schäfer