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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 417/03
vom
16. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Juli 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
-2Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Das trotz des einfach gelagerten Tatvorwurfs und der nicht sonderlich komplexen Beweislage mit 59 Seiten ungewöhnlich umfangreiche Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgenden Hinweisen:
Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen
erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der
Straftat gefunden werden. Darüber hinaus ist in die Feststellungen das aufzunehmen, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Unwichtige Nebenvorgänge, die weder für die Beweiswürdigung noch für den
Schuldspruch oder die Rechtsfolgen von Bedeutung sind - hier etwa die Terminsabrede des Angeklagten K.
mit dem Zollamt und seine Vereinba-
rung von Rauhputzarbeiten in E.
vor Antritt der Fahrt nach Amsterdam
oder das Tanken und der gescheiterte Versuch des Erwerbs von Bier an einer
Tankstelle in den Niederlanden - sind daher nicht nur überflüssig; sie machen
das Urteil vielmehr auch unübersichtlich und erschweren dessen Verständnis;
denn der Leser muß sich erst aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher
Tatsachen diejenigen heraussuchen, die nach seiner Auffassung entscheidungsrelevant sind. Dies ist indessen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts und
kann im Einzelfall die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel des Urteils nach sich
ziehen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 4 Nr. 11 und 12).
Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme; sie
sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt der
Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis
-3der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen
-4Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstellung der
Einlassung des Angeklagten mit Schilderung der Antworten auf jede Frage
bzw. jeden Vorhalt ist daher verfehlt, wenn ihr der Bezug zu den Einzelheiten
der Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel
zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR
2001, 264 Nr. 24 m. w. N.).
Tolksdorf
Miebach
Becker
Pfister
Hubert