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808 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 400/05
vom
10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf
Miebach
von Lienen
Winkler
Hubert