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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 390/08
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vom
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10. November 2008
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: Diebstahls
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zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten J.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Hannover vom 25. April 2008 im Ausspruch über
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den Wertersatzverfall aufgehoben; dieser entfällt.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten J.
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Revision des Angeklagten E.
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sowie die
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gegen das vorbezeichnete
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Urteil werden verworfen.
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3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten J.
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wegen Diebstahls in fünf Fäl-
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len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1
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MRK) hat es ein Jahr und sechs Monate für vollstreckt erklärt. Außerdem hat es
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den Wertersatzverfall von 60.000 € angeordnet. Den Angeklagten E.
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hat es
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wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
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von vier Jahren verurteilt und davon zwei Jahre für vollstreckt erklärt.
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1. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten J.
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ersichtlichen Teilerfolg.
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hat den aus der Entscheidungsformel
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a) Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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(1) Die Rüge einer Verletzung von § 254 StPO ist zulässig erhoben, weil
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die Revision die den Mangel begründenden Tatsachen vorträgt. Sie bleibt indes
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im Ergebnis ohne Erfolg.
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Das Landgericht hat über das "Geständnis" des Angeklagten, das dieser
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auch im Hinblick auf die ihm hier zur Last gelegten Taten in einem anderen,
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gegen ihn im Jahr 2000 geführten Strafverfahren abgegeben hat, durch Verlesung einer damals für den Angeklagten vom Verteidiger abgegebenen und als
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Anlage zum Protokoll genommenen Erklärung nach § 254 StPO Beweis erhoben. Dies hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Aussage des Angeklagten nicht in einem richterlichen Protokoll enthalten ist. Wenn
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sich der Angeklagte bei seiner - geständigen - Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit
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seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete
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Erklärung abgibt und diese sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen
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wird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit mündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen hat. Zum Bestandteil des Hauptverhandlungsprotokolls ist sie dadurch
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nicht geworden.
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Der Senat schließt aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Von
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der Schuld des Angeklagten hat sich das Landgericht durch eine Beweisaufnahme über die einzelnen Taten überzeugt und dabei auch den damals ge-
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ständigen Mitangeklagten A.
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als Zeugen gehört, der nahe liegend auch den
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Umstand bekundet hat, dass sich der Angeklagte im Jahr 2000 in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hatte. Weitergehende Details konnte das
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Landgericht aus der ohnehin weitgehend inhaltsleeren Verteidigererklärung
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nicht entnehmen.
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(2) Die Rüge im Zusammenhang mit dem Hilfsbeweisantrag ist zulässig
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erhoben, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Landgericht zutreffend ausgeführt
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hat, die Behauptung, der Zeuge A.
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habe im Januar und Februar 2000 "nicht
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stets die Wahrheit gesagt", keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache ist.
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(3) Die Besetzungsrüge ist zulässig erhoben, da der Beschwerdeführer
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sämtliche, den Mangel begründenden Tatsachen vorgetragen hat. Der Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls sowie weiterer Schreiben bedurfte es
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entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. § 344 Abs. 2 Satz 2
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StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt. Die Rüge greift aber
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aus den vom Generalbundesanwalt ergänzend dargelegten Gründen in der Sache nicht durch.
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b) Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann keinen Bestand haben.
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Das Landgericht verkennt, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch dann eingreift,
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wenn dem Bestohlenen der Schaden von einem Versicherer ersetzt worden ist.
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In diesem Fall geht die Forderung des Versicherungsnehmers im Wege des
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gesetzlichen Anspruchs-Übergangs (§ 86 Abs. 1 VVG = § 67 Abs. 1 VVG aF)
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auf den Versicherer über (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 23). Der Senat
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lässt deshalb die Verfallsentscheidung entfallen.
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c) Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
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unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
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Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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2. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten E.
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bleibt erfolglos, da die Überprüfung des
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Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat bemerkt ergänzend,
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dass auch hier die Besetzungsrüge entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben worden ist.
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Becker
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Pfister
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Hubert
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Sost-Scheible
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Schäfer
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