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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 384/08
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vom
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30. September 2008
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in der Strafsache
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wegen Diebstahls u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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30. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 mit den Feststellungen
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- mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, die
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bestehen bleiben - aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
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sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.
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1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte zwischen
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April 2003 und September 2006 durch jeweils selbständige Handlungen den
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Tatbestand des Diebstahls in vier Fällen (II 1., 3., 6., 8.), der Beförderungser-
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schleichung in vier Fällen (II 5.), der Sachbeschädigung (II 7.), des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen (II 2., 10.), der vorsätzlichen
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Körperverletzung (II 4.) sowie der Bedrohung (II 9.) rechtswidrig verwirklichte,
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weist dies keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Auch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit sich das sachverständig
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beratene Landgericht die Überzeugung verschafft hat, dass der Angeklagte bereits seit der ersten Jahreshälfte 2003 an einer akuten paranoid-halluzinativen
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Psychose leidet, die sich zwischenzeitlich chronifiziert und bei dem Angeklagten
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zu akustischen Halluzinationen, einem Bedrohungserleben und verhaltenssteuernden Wahnvorstellungen geführt hat. Die Strafkammer hat bei den Taten II 1.
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und 3. bis 10. die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht
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auszuschließen vermocht; jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht; positiv festgestellt hat sie das
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Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB nur für die Tat II 2.. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Landgericht auch festgestellt,
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dass die Erkrankung fortbesteht und längerer konsequenter Behandlung bedarf.
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Dies trägt die für die Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzte positive
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Feststellung eines länger andauernden Defekts, der bei den Taten zumindest
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zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
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geführt hat (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.).
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b) Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil
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das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht
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rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Unterbringung in einem psychiatrischen
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Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf
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sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft
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erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (Fischer, StGB 55. Aufl. § 63
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Rdn. 15 m. zahlr. w. N.). Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es
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stützt sich dabei auf die Ausführungen der Sachverständigen. Aufgrund des
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krankheitsbedingten chronifizierten Wahn- und Bedrohungserlebens werte der
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Angeklagte alltägliche Lebenssituationen als bedrohlich und reagiere darauf in
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völlig inadäquater Weise. Insbesondere die akustischen Halluzinationen mit
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Handlungsaufforderungen, die aufgrund ihrer jetzigen Intensität trotz hoher Medikation jedenfalls auch seit 2003 vorgelegen hätten, verstärkten die krankheitsbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten.
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Indes hat die Strafkammer nicht hinreichend bedacht, dass in den Fällen,
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in denen der Täter trotz bestehenden Defekts über einen langen Zeitraum keine
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Straftaten begangen hat, dies ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein kann (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27); denn sie hat das prognoserelevante Verhalten des Angeklagten in
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dem der Hauptverhandlung vorausgegangenen Zeitraum ab Februar 2004 nicht
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in dem gebotenen Umfang bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt. Zwar
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verkennt das Landgericht nicht, dass sich der Angeklagte in der Zeit zwischen
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Februar 2004 und Januar 2006 beanstandungsfrei gehalten hat. Nicht berücksichtigt hat es aber in diesem Zusammenhang die beanstandungsfreie Zeit seit
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Begehung der letzten Tat vom 30. September 2006, so dass es an einer gesamtwürdigenden Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Angeklagten in
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dem für die Gefährlichkeitsprognose besonders aussagekräftigen Zeitraum von
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über zehn Monaten vor dem Beginn der Hauptverhandlung fehlt. Eine eingehende Erörterung namentlich auch des Verhaltens des Angeklagten nach der
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letzten Tatbegehung war hier insbesondere deshalb geboten, weil seine Taten
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überwiegend dem Bereich der Kleinkriminalität und allenfalls in den Fällen II 4.
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und 9. dem Bereich mittelschwerer Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGHR
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StGB § 63 Gefährlichkeit 16).
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2. Über die Unterbringungsanordnung ist deshalb neu zu befinden. Die
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rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden
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von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen
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bleiben (§ 349 Abs. 2, § 353 Abs. 2 StPO). Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
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RiBGH von Lienen ist erkrankt
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und daher gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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Miebach
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Sost-Scheible
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Becker
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Schäfer
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