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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 377/12
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vom
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20. Dezember 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember
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2012, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Becker,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Pfister,
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Dr. Schäfer,
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Mayer,
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Gericke
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Hannover vom 27. April 2012 mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
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Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
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gestützte Revision auf den Maßregelausspruch beschränkt; sie erstrebt dessen
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Wegfall. Das Rechtsmittel hat vorläufig Erfolg.
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1. Die seitens der Beschwerdeführerin erklärte Beschränkung des
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Rechtsmittels ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafe von der Maßre-
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gelanordnung beeinflusst sein könnte, ergeben sich nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Der Senat schließt
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es insbesondere aus, dass das Landgericht, hätte es von einer Unterbringung
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des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
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2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Zwar ist das sachverständig beratene Landgericht ohne Rechtsfehler
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zu dem Ergebnis gelangt, dass die den Gegenstand der Verurteilung bildenden
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Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, alkoholische Getränke im
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Übermaß zu sich zu nehmen; ebenso wenig ist die Prognose des Landgerichts
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zu beanstanden, infolge dieses Hanges seien auch in Zukunft vergleichbare
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Gewalttaten des Angeklagten zu erwarten (§ 64 Satz 1 StGB).
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b) Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch
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die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit
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vor dem Rückfall in seinen Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB).
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aa) Das Landgericht hat die zur Herbeiführung eines Behandlungserfolgs
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voraussichtlich erforderliche "Therapiedauer" auf drei Jahre geschätzt. Wie insbesondere der angeordnete Vorwegvollzug von zwei Jahren Freiheitsstrafe belegt (§ 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB), ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass es über den gesamten Zeitraum von drei Jahren hinweg der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt als geschlossener
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Einrichtung bedürfe. Danach bestünde die erforderliche hinreichend konkrete
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Erfolgsaussicht der Therapie indes bereits deshalb nicht, weil dieser Zeitraum
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die nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überhaupt zulässige Gesamtdauer einer
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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von zwei Jahren deutlich überschreitet (BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292). Angesichts des klaren Wortlauts von § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB kann entgegen der
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Ansicht des Verteidigers auch aus Satz 3 dieser Vorschrift nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber halte Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt über
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zwei Jahre hinaus im Einzelfalle für therapeutisch sinnvoll (BGH aaO).
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bb) An einer eigenen Sachentscheidung, wie sie der Generalbundesanwalt beantragt hat, sieht sich der Senat gleichwohl gehindert.
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Allein die Feststellung einer erforderlichen "Therapiedauer" von drei Jahren vermag nicht hinreichend zu belegen, dass ein Behandlungserfolg nur dann
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zu erwarten ist, wenn der Angeklagte über den gesamten Zeitraum von drei
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Jahren hinweg in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Jedenfalls dann,
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wenn die insgesamt erforderliche Therapiedauer - wie hier - den in § 67d Abs. 1
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Satz 1 StGB bestimmten Zeitraum deutlich übersteigt, wird vielmehr differenzierend zu prüfen und darzulegen sein, inwieweit eine Verkürzung der eigentlichen
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Unterbringungszeit dadurch möglich ist, dass einerseits vorbereitende soziale
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Therapien noch während des Vorwegvollzugs von Strafe erfolgen, andererseits
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etwaige nach Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts noch notwendige Nachsorgemaßnahmen ambulant durchgeführt werden und einem Bewährungsbeschluss nach § 57 Abs. 3 Satz 1, § 56c StGB vorbehalten bleiben können.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein sachverständig beratener
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neuer Tatrichter nach diesen Maßstäben zu der Prognose gelangt, die erforderliche Dauer einer geschlossenen Unterbringung des Angeklagten werde zwei
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Jahre nicht überschreiten. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Schäfer
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Gericke
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