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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 358/12
vom
4. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 16. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Begründung, mit der die Strafkammer den auf die Einholung eines
rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens und auf Vernehmung des den Geschädigten untersuchenden Arztes gerichteten Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten H.
zurückgewiesen
hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht den Antrag abgelehnt hat, weil die unter Beweis gestellte Tatsache bereits erwiesen sei, hat es die Beweisbehauptung, der Geschädigte habe außer
der Kopfplatzwunde auch keine weitere Schädelverletzung erlitten, verkürzt. Die Zurückweisung der Beweiserhebung durch einen Sachverständigen wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels berücksichtigt nicht, dass ein Sachverständiger schon dann ein geeignetes Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist, wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfahrungssätze oder Schlussfolgerungen erlauben, die die Beweistatsache
lediglich wahrscheinlicher machen können (Meyer-Goßner, StPO,
55. Aufl., § 244 Rn. 59b mwN). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem
Verfahrensverstoß, denn der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei Erhebung der beantragten Beweise die Glaubhaftigkeit der
- jedenfalls teilweise - durch objektive Beweismittel belegten Aussage
des Geschädigten und/oder seine Glaubwürdigkeit anders beurteilt hätte und seinen detaillierten und zum Kerngeschehen konstanten Bekundungen nicht gefolgt wäre, zumal sie die einzig entgegenstehende,
wechselnde Einlassung des Angeklagten H.
rechtsfehlerfrei als
aus sich heraus nicht nachvollziehbar und in Teilen anhand objektiver
Beweismittel widerlegt angesehen hat.
Becker
Schäfer
Gericke
Mayer
Spaniol