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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 355/17
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vom
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2. Mai 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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alias:
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wegen Mordes
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ECLI:DE:BGH:2018:020518B3STR355.17.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3. August 2016 werden verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die jeweils auf Verfahrensbeanstandungen
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und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen haben
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aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Ergänzend zu den dortigen Ausführungen bedarf es folgender Erörterungen:
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1. Die von beiden Beschwerdeführern wortgleich erhobene Rüge der
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Verletzung von § 244 Abs. 2, 3 und 5 StPO durch die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen S.
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und St.
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ist zulässig, aber unbegründet:
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a) Die vom Generalbundesanwalt als fehlend bemängelten, im Beweisantrag und in dem Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Dokumente
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und Sachaktenbestandteile waren zur Entscheidung über die Verfahrensbeanstandung nicht erforderlich; ihre fehlende Vorlage stellt mithin keine Missach-
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tung der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Formerfordernisse
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dar. Das Recht zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern mit Blick auf eine
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Verletzung des Beweisantragsrechts haben die Beschwerdeführer auch nicht
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verwirkt, weil sie ein Missverständnis des Tatgerichts nicht ausgeräumt hätten.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Antragsteller eines
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Beweisantrags zwar gehalten sein, die unzutreffende Auslegung seines Antrags
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durch einen entsprechenden Hinweis oder einen neuen Beweisantrag noch in
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der Hauptverhandlung aufzuklären, wenn das gerichtliche Missverständnis jedenfalls auch auf der ungenauen Formulierung des Beweisantrags beruht. Dies
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ist etwa der Fall, wenn das Gericht ein Beweisbegehren nicht als Beweisantrag
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behandelt, weil der Antragsteller einen Zeugen nicht zum Beleg für dessen
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Wahrnehmungen benennt, sondern allein für Schlussfolgerungen (das Beweisziel), die dieser auf nicht mitgeteilter Erkenntnisgrundlage gezogen haben soll;
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dann ist der Antragsteller gehalten, die Tatsachen zu konkretisieren, die Gegenstand der unmittelbaren eigenen Wahrnehmung des Zeugen gewesen sein
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sollen (BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171, 173).
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So verhält es sich hier indes nicht: Aus der Antragsbegründung ging unmissverständlich hervor, dass die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen
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dadurch erlangt haben sollten, dass sie jeweils auf der Seite eines Teilnehmers
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ein Telefongespräch mitgehört hatten.
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b) Angesichts dessen hätte das Oberlandesgericht den Antrag nicht
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deshalb als Beweisermittlungsantrag behandeln dürfen, weil die Zeugen nur
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hätten bekunden können, was sie gehört hatten, nicht aber, ob das auch tatsächlich zutraf.
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Auf diesem Fehler beruht das Urteil indes nicht. Denn hätte der Strafsenat den Antrag richtigerweise als Beweisantrag behandelt, wäre dieser nach
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§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zu bescheiden gewesen, denn er war auf die Vernehmung von Auslandszeugen gerichtet. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken
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wäre, abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist; Maßstab für diese Prüfung ist die Aufklärungspflicht im Sinne von § 244 Abs. 2
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StPO (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 355 ff. i.V.m. Rn. 342 mwN) und
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damit der gleiche Maßstab, der für die Entscheidung über Beweisermittlungsanträge gilt (vgl. LR/Becker aaO, Rn. 163 mwN). Gemessen an diesem Maßstab
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hat das Oberlandesgericht - wie auch der Generalbundesanwalt im Ergebnis
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zutreffend ausgeführt hat - mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung ausgeführt, warum es auch für den Fall, dass die Zeugen die in ihr
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Wissen gestellten Tatsachen bekundet hätten, nicht zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die mitgehörten Gesprächsinhalte tatsächlich der Wahrheit
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entsprachen.
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2. Auf etwaigen Fehlern bei der Bescheidung des Antrags auf die Erhebung von Beweisen zu der daktyloskopischen Untersuchung des Autos des
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Tatopfers (jeweils Rüge II. 4. der Revisionsbegründungen von Rechtsanwalt
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Sch.
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für den Angeklagten M.
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und Z.
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für den Angeklagten P.
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bzw. den Rechtsanwälten Dr. B.
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, W.
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) würde das Urteil nicht beruhen. Die
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durch die genannten Beweismittel zu belegende Beweistatsache bestand allein
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darin, dass das Auto des Mordopfers nach daktyloskopischen Spuren abgesucht worden sei und dabei lediglich ein Daumenabdruck des Opfers am Kofferraumdeckel gesichert werden konnte. Aus dieser Einzeltatsache ergeben
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sich schon für das unmittelbare Beweisziel der Verteidigung, "dass die Täter
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das Fahrzeug während und/oder nach der Tat mit dem Zweitschlüssel benutzt"
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und anschließend "sämtliche Spuren beseitigt" hätten, keine über bloße Speku-
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lation hinausreichenden Indizien; erst recht gilt dies mit Blick auf das mittelbare
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Beweisziel, aus der Nutzung und anschließenden Reinigung des Fahrzeugs
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ergebe sich ein Hinweis darauf, dass das Mordopfer im Auftrag des jugoslawischen Geheimdienstes SFB SSUP in seinem eigenen Auto hätte entführt werden sollen und diese Entführung eskaliert sei.
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Angesichts dessen war die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache so
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evident, dass die Beschwerdeführer auch bei einer anderslautenden Ablehnungsbegründung keine weiteren sachdienlichen Anträge hätten stellen können. Es gefährdet den Bestand des Urteils deshalb nicht, dass der Strafsenat
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bei der Ablehnung des Antrags seinerseits Spekulationen dazu angestellt hat,
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wie die Täter in den Besitz eines Fahrzeugschlüssels des Opfers gelangt sein
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könnten.
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3. Die Rüge, die Verteidigung sei durch die Nichtgewährung vollständiger Akteneinsicht behindert worden, ist von der Verteidigung des Angeklagten
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M.
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schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil sich aus ihrem Vorbringen
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nicht ergibt, wie sie durch den Umgang mit Akteneinsichtsgesuchen der Verteidigung des Angeklagten P.
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ten M.
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in ihren Rechten bzw. denen des Angeklag-
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beeinträchtigt worden sein könnte.
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Soweit diese Rüge von der Verteidigung des Angeklagten P.
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er-
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hoben worden ist, gilt Folgendes: Das Oberlandesgericht hat der Verteidigung
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Einsicht in alle Aktenbestandteile gewährt, die es selbst zur Verfügung hatte.
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Entscheidungen anderer Gerichte, die betreffend weitergehender Anträge auf
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Akteneinsicht gegenüber dem bayerischen Landeskriminalamt (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Februar 2017) und gegenüber
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dem Generalbundesanwalt (Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2016) ergangen sind, unterliegen in diesem Revisions-
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verfahren nicht der Prüfung durch den Senat. Nach alledem ist nicht ersichtlich,
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dass die Verteidigung des Angeklagten P.
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durch eine Entscheidung des
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erkennenden Gerichts in einem wesentlichen Punkt beeinträchtigt worden sein
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könnte. Aus dem gleichen Grund ist eine Verletzung des Rechts auf ein faires
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Verfahren nicht ersichtlich.
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4. Der Senat kann offen lassen, ob in der vorliegenden Fallkonstellation
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- wie von den Revisionen mit der Sachrüge beanstandet - die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der mittelbaren Täterschaft bei uneingeschränkt verantwortlichem Tatmittler (zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von
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Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR bzw. des Politbüros der
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SED, vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218; vom
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8. November 1999 - 5 StR 632/98. BGHSt 45, 270) anwendbar sind. Dagegen
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könnte sprechen, dass nicht die Schaffung einer für eine unbestimmte Vielzahl
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von Fällen einschlägigen Beschlusslage in Rede steht, sondern ein gezielter
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Liquidierungsauftrag.
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Dies gefährdet den Bestand des Urteils indes nicht: Der Angeklagte
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P.
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leistete nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts durch die
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Beschaffung des Schlüssels für die Garage und der letztlichen Festlegung von
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Tatort und -zeit so wesentliche Tatbeiträge, dass er auch nach allgemeinen
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Grundsätzen als Mittäter des Mordes anzusehen ist, zumal der Strafsenat insoweit rechtsfehlerfrei begründet hat, dass er die Tat als eigene wollte. Der Angeklagte M.
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schuf durch seine Mitwirkung an der Liquidierungsentschei-
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dung die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht wegzudenkende Voraussetzung für die Ausführung des Mordes. Es bedarf insoweit letztlich
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keiner Entscheidung, ob darin - mit Blick darauf, dass auch dieser Angeklagte
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die Tat als eigene wollte - bereits ein mittäterschaftlich zu bewertender Tatbei-
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trag oder in der Weitergabe des Mordauftrags an den Angeklagten P.
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(nur) eine Anstiftung zum Mord zu sehen ist, die gemäß §§ 211, 26 StGB dazu
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führen würde, dass der Angeklagte gleich einem Mörder zu bestrafen wäre.
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5. Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe begegnet entgegen dem Revisionsvorbringen keinen Bedenken. Dabei kommt es auf
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Einzelheiten der Motivlage nicht entscheidend an: Ohne Rechtsfehler ist das
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Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Ermordung ein politisches
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Motiv zugrunde lag. Jenseits des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG sind
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indes keine politischen Beweggründe zur Tötung eines Menschen denkbar, die
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sich nicht als niedrige Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB erweisen
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(vgl. MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 94).
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Becker
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Gericke
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RiBGH Dr. Tiemann ist
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erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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Spaniol
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RiBGH Dr. Berg befindet sich
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im Urlaub und ist daher gehindert
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zu unterschreiben.
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Becker
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