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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 346/14
vom
2. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2014
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stade vom 7. Februar 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Auch die Adhäsionsentscheidung hat entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts Bestand. Angesichts der mit Blick auf die Taten und
ihre erheblichen Folgen für die Nebenkläger sehr niedrig festgesetzten
Schmerzensgeldbeträge kann der Senat ausschließen, dass eine weitere Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten - in den Feststellungen zu seiner Person ist sein letztes Nettogehalt, das er aus seiner langjährigen
Anstellung als Drucker bezog, angegeben und ausgeführt, dass er seine Arbeitsstelle infolge seiner Inhaftierung verlor - und der Nebenkläger - die Neben-
-3-
klägerin musste bedingt durch die Tat ihre Ganztagsstelle aufgeben - zu einer
für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
3
Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts
nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht dies nach § 406a Abs. 2 Satz 2
StPO ohne Hauptverhandlung tun. Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der
Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen,
da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar
1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR
92/07, juris Rn. 5).
Schäfer
Pfister
Mayer
RiBGH Hubert ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Schäfer
Gericke