|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
3 StR 338/01
|
|
|
|
BESCHLUSS
|
|
vom
|
|
20. Februar 2002
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Betruges u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
|
|
20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
|
|
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die
|
|
Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
|
|
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall,
|
|
gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
|
|
Schöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und
|
|
zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
|
Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Schöffengericht Westerstede wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, davon einmal im Versuch, sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen und
|
|
Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon einmal im
|
|
Versuch, zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden.
|
|
Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der
|
|
frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat.
|
|
Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht
|
|
prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH bei Holtz
|
|
MDR 1979, 280). Der Senat kann hier aber insbesondere nicht prüfen, ob das
|
|
frühere Urteil tatsächlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. Enthält die gesamtstrafenfähige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Einzelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in diesem
|
|
Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen
|
|
(BGHSt 43, 34; vgl. auch Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).
|
|
Rissing-van Saan
|
|
|
|
Miebach
|
|
von Lienen
|
|
|
|
Pfister
|
|
Becker
|
|
|
|
|