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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 321/15
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vom
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12. November 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2015
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Dezember 2014 im Schuldspruch dahin
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geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Betrug begangener Urkundenfälschung in den Fällen 61 und 62
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der Urteilsgründe entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 60 Fällen,
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davon in 41 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Betrugs
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in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO
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getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und
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materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
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nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im
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Übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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In den Fällen 61 und 62 der Urteilsgründe kann die von der Strafkammer
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irrtümlich vorgenommene, tateinheitlich zu dem jeweils zutreffenden Schuldspruch wegen Betruges hinzutretende Verurteilung wegen Urkundenfälschung
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keinen Bestand haben. Dies folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts
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allerdings nicht daraus, dass bei diesen Taten der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht von der Anklageschrift umfasst gewesen wäre: Nach den Urteilsgründen hätten Betrug und Urkundenfälschung zueinander in Tateinheit gestanden, so dass das Landgericht bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 267 StGB auch insoweit zur Entscheidung berufen gewesen wäre.
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Allerdings lässt sich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
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zu Recht hingewiesen hat - den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass
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der Angeklagte in den genannten Fällen neben einem Betrug auch eine Urkundenfälschung beging.
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3
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Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.
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Das Landgericht hat ausgeführt, dass es die irrtümliche tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des
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Angeklagten berücksichtigt hat.
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4
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Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,
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den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten,
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§ 473 Abs. 4 StPO.
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Becker
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Pfister
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Gericke
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Schäfer
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Spaniol
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